FeedMilitärgerichtswesen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Militärgerichtswesen umfaßt die gesamten Verhältnisse, die sich aus dem Umstand ergeben, daß das Militär einen eigenen Gerichtsstand, den Militärgerichtsstand, hat. Diese Sonderstellung des Militärs gegenüber der Civilbevölkerung der Staaten hat die Erfahrung als eine durchaus notwendige ergeben, da es von Wichtigkeit ist, die Organe, welche im Kriegsfalle bei den mobilen Heeren Recht zu sprechen haben, schon im Frieden für ihre Bestimmung vorzubilden und da die besondern Verhältnisse des Militärs in Krieg und Frieden eine eigene Militärgesetzgebung erheischen, deren Anwendung Civilrichtern nicht übertragen werden kann. Spezielle Militärgerichte bestehen in allen Staaten; in einzelnen derselben gehören vor deren Forum aber nur die militärischen Vergehen und Verbrechen, während in andern auch die gemeinen Vergehen und Verbrechen deren Rechtsprechung unterworfen sind. In Deutschland gehören vor die Militärgerichte sowohl die militärischen als auch die gemeinen Verbrechen und Vergehen aller der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Personen mit Einschluß der Injurien, ferner die Übertretung mit Ausnahme derjenigen, welche ausschließlich mit Geldbuße bedroht sind. Der Militärgerichtsbarkeit sind in Deutschland unterworfen: 1) sämtliche Personen des Soldatenstandes und die Militärbeamten, 2) die Offiziere à la suite, 3) die Landgendarmen, 4) die mit Inaktivitätsgehalt entlassenen, die zur Disposition gestellten und die mit Pension verabschiedeten Offiziere, 5) die Militärlehrer und Zöglinge der Militärbildungsanstalten. Außerdem haben in Kriegszeiten den Militärgerichtsstand: Halle Personen, welche sich bei dem kriegführenden Heere befinden, 2) ausländische Offiziere, welche zu dem kriegführenden Heere zugelassen sind, 3) das Gefolge dieser Offiziere, 4) die Kriegsgefangenen, 5)alle Unterthanen deutscher Staaten oder Fremde, welche auf dem Kriegsschauplatze den deutschen Truppen durch verräterische Handlung Gefahr oder Nachteil bereiten. Für die unter 5 genannten Personen tritt der außerordentliche Gerichtsstand nur von dem Zeitpunkt ein, in welchem der Kaiser oder in seinem Namen der Feldherr solches verordnet und öffentlich bekannt macht. Die Militärgerichtsbarkeit wird in die höhere und niedere geschieden. Vor die höhere gehören alle Straffälle 1) der Offiziere und der höhern Militärbeamten, 2) der Unteroffiziere und Gemeinen, sowie der untern Militärbeamten, wenn eine härtere Strafe als Arrest oder Gefängnis von sechs Wochen angedroht ist, 3) der Landgendarmen und Invaliden, wenn auf Entlassung zu erkennen ist. Alle übrigen Straffälle gehören zur niedern Militärgerichtsbarkeit. Die Untersuchungsgerichte sind von den Spruchgerichten geschieden; letztere heißen in den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen «Kriegsgerichtes, in den vor die niedere gehörenden Standgerichtes und in den Untersuchungen wider Militär⸗

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 720Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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