FeedAmtsgerichte
Recht & StaatBrockhaus 1882

Amtsgerichte sind nach der deutschen Gerichtsmahnun 6 Gerichte erster Instanz, mit einem oder mehrern «Amtsrichterno besetzt. Amtsrichter sind Einzelrichter, d. h. ein jeder Amtsrichter übt selbständig die Richterfunktionen aus; nur die allgemeine Dienstaufsicht ist, wenn ein Gericht mit mehrern Amtsrichtern besetzt ist, einem derselben von der Landesjustizverwaltung zu übertragen. In Strafsachen kann die Untersuchung oder einzelne Untersuchungshandlungen einem Amtsrichter übertragen werden; als erkennende Gerichte aber sind in Strafsachen die bei den A. gebildeten Schöffengerichte (s. d.), nicht die A. als solche thätig. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit der A. zum Teil nach dem Wert der Streitsachen, indem ihnen alle Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche zugewiesen sind, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 Mark nicht übersteigt, sofern nicht die Landgerichte (s. d.) ohne Rücksicht auf den Wert der Sache zuständig sind; der Wert der Streitsache wird vom Gericht nach freiem, nur durch einige besondere Bestimmungen der Civilprozeßordnung beschränktem Ermessen festgesetzt (ogl. Civilprozeßordnung §§. 3—9); ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes sind die A. für gewisse Rechtsstreitigkeiten zuständig, welche im F. 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes unter Nr. L aufgezählt sind; es sind solche, 71 aus Mietsverhältnissen, aus Arbeits-und Dienstverhältnissen während der Dauer derselben, aus den Verhältnissen von Reisenden zu Wirten, Transportführern, Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, aus Anlaß der Reise zwischen Reisenden und Handwerkern entstehen, Streitigkeiten wegen Viehmängel, Wildschlaf. 5e über Ansprüche aus außerehelichem Beischlaf. Ferner sind die A. zuständig für das Mahnverfahren, das Aufgebotsverfahren, sie werden thätig zur Sicherung des Beweises, in Entmündigungssachen, sind Konkursgerichte, Vollstreckungsgerichte, zuständig auch für Arreste und einstweilige Verfügungen; endlich kann auch, wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, zum Zwecke eines Vergleichsversuchs (Sühnversuchs) unter Angabe des Streitgegenstandes den Gegner vor das Amtsgericht laden, bei welchem dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (ogl. Gerichtsverfassungsgesetz §. 22 — 24 und Civilprozeßordnung §. 471).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 587Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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