Gericht und Gerichtsverfassung. Gerichtsverfassung ist die Gesamtheit der Rechtssätze über die Organe, durch welche der Staat seine Gerichtsbarkeit ausübt. (S. Gerichtsbarkeit.) Diejenigen Rechtspflegebehörden, deren wesentliche Aufgabe das Rechtsprechen, Urteilen ist, sind die Gerichte. Sie sind mit Richtern und Gerichtsschreibern besetzt. Außerdem verwendet die Deutsche Gerichtsverfassung als Organe der Gerichtsbarkeit die Staatsanwaltschaft und die Gerichtsvollzieher. (S. die betreffenden Spezialartikel.) Hier sind im allgemeinen erläutert die Funktion der Gerichte, die innere Beschaffenheit und die Zuständigkeit derselben, d. h. der Umfang, in welchem sie die Gerichtsbarkeit auszuüben haben. Die Gerichte sind teils ordentliche Gerichte, teils Sondergerichte. Ordentliche Gerichte sind, nach §. 12 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877, die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und das Reichsgericht. Auf die Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit durch diese Gerichte, die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, bezieht sich das genannte Gerichtsverfassungsgesetz. Vor die ordentlichen Gerichte ge-Rcht nach demselben (§. 13) alle bürgerlichen echtsstreitigkeiten und alle Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind; reichsgesetzlich bestellte Sondergerichte sind die Militärgerichte und die Konsulargerichte (s. d.); die reichsgesetzlich zugelassenen führt das Reichsgerichtsverfassungsgesetz im §.14 auf. üÜber die Zulässigkeit des Hiardieca entscheiden die Gerichte selbst, sofern nicht die Landesgesetzgebung die Schlichtung von Kompetenzkonflikten (s. d.) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten besondern Behörden übertragen hat, für welche das Reichsgerichtsverfassungsgesetz (§. 17) Normativbestimmungen aufstellt. Die ordentlichen Gerichte üben sonach sämtlich sowohl Civil- wie Strafgerichtsbarkeit aus. A. Zuständigkeit. Dieselbe bestimmt sich einmal in Hinsicht auf die Art der Sachen, welche ihrer Entscheidung zugewiesen sind (sachliche Zuständigkeit, objektive Kompetenz); sodann danach, ob das Gericht zur erstmaligen Entscheidung der Sache berufen ist, oder eine schon einmal von einem untergeordneten Gericht entschiedene Sache nachzuprüfen hat (graduelle Kompetenz); endlich in räumlicher Beziehung, indem nämlich, wenn mehrere gleichartige Gerichte nebeneinander bestehen, jedes nur für einen bestimmten Bezirk (s. Gerichtsbezirk) die Gerichtsbarkeit auszuüben hat. Zuständigkeit.) Die Strafgerichte teilen sich außerdem, in Hinsicht auf die Stadien des Prozesses, für welche sie funktionieren, in Untersuchungsgerichte und erkennende Gerichte. (S. Untersuchungsgerichte.) J. Sachliche Zuständigkeit. 1) In Civilsachen: Nach früherm gemeinen Recht waren die ordentlichen Gerichte unbegrenzt für alle Sachen zuständig. Die heutige Gerichtsverfassung gliedert die Gerichte erster Insunz in Amtsgerichte und Landgerichte (näher: die Civilkammern der Landerichte und die bei denselben gebildeten Handelsammern); die erstern zuständig für Sachen im Werte unter, die letztern für Sachen im Werte über 300 Mark, soweit nicht gewisse Sachen ohne Rücksicht auf den Wert der einen oder andern Kategorie zugewiesen sind. — 2) Für Strafsachen bestehen nach franz. Vorbild als Gerichte unterster Ordnung die bei den Amtsgerichten gebildeten Schöffengerichte (unter bestimmten Voraussetzungen nur fungiert innerhalb der schöffengerichtlichen Kompetenz der Amtsrichter allein, als Einzelrichter), als Gerichte mittlerer Ordnung die Strafkammern der Landgerichte und als Gerichte oberster Ordnung die Schwurgerichte, deren Zuständigkeit im allgemeinen sich nach der Schwere der Delikte abgrenzt. II. Graduelle Kompetenz. Diese bringt die Gerichte in ein Verhältnis der Über⸗ und Unterordnung, in ein Instanzverhältnis (s. Instanz); sie wird bestimmt durch die Gestaltung des Rechtsmittelsystems. (S. Rechtsmittel.) — ½ In Civilsachen sind Gerichte erster Instanz die Amtsgerichte und die Landgerichte (Civil- und Handelskammern); zweite Instanz, Berufungs⸗ und Beschwerdegerichte, sind für die Amtsgerichte die Landgerichte (Civilkammern), für die Landgerichte die Oberlandesgerichte (Civilsenate); über den Oberlandesgerichten steht als dritte und höchste Instanz, als Revisions⸗ und Beschwerdeinstanz, das Reichsgericht, beziehungsweise (in Bayern für nicht reichsgesetzlich dem Reichsgericht zugewiesene Sachen) ein oberstes Landesgericht. — 2) In Strafsachen. Die erstinstanzlichen Gerichte mittlerer Ordnung die Strafkammern der Landgerichte bilden zugleich die zweite Instanz, Beschwerde⸗ und Berufungsinstanz in schösfengerichtlichen Sachen; Beschwerdeinstanz für alle landgerichtlichen Entscheidungen sind die Oberlandesgerichte (Strafsenate); diese sind auch Revisionsinstanz für die Landgerichte als Berufungsinstanz, also dritte Instanz (nur in einem anz singulären Falle kann die Revision an das eichsgericht gehen); für die Landgerichte als erste Instanz jedoch bilden die Revisionsinstanz, also die zweite Npie R teils die Oberlandesgerichte (sofern nämlich die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer landesrechtlichen Norm sich gründet), teils das Reichsgericht, resp. ein oberstes Landesgericht (Strafsenate); für die andas Reichs. ist die ausschließliche Revisionsinstanz das Reichsgericht, resp. ein oberstes Landesgericht Strassenate) III. über die örtliche Zuständigkeit vgl. die Art. Zuständigkeit und Gerichtsstand. B. Bezüglich der innern Gerichtsorganisation sin zelrich Gegensätze zu bemerken: 1) Einzelrichter und Kollegialgerichte. S. Einzelrichter.) —.2 Als Richter können eamte Lamedder oder Nichtbeamte, Volksrichter; Nohtsne ehrte oder Nichtrechtsgelehrte, Laien. Wenn Rechtsgelehrte, beamtete Richter und nicht rechtselehrte, nicht beamtete Richter zusammen fungieren, o kann dies in der Weise geschehen, daß sie das ganze Urteilsgeschäft gemeinschaftlich verrichten, oder so, daß dasselbe unter ihnen geteilt ist. Das erstere ist der Fall bei den heutigen Schöffengerichten, das letztere bei den heutigen Schwurgerichten. Perich Grundprinzip der mittelalterlichen deutschen Gerichtsverfassung ist die Richterthätigkeit geteilt zwischen einem beamteten Richter und der Gerichtsgemeinde, oder dieser entnommenen Schöfsen. Der Richter ist der Träger der Gerichtsgewalt, er leitet den Nrelliar sein Gebot erst macht das Urteil für die Beteiligten bindend, er sorgt für dessen Vollstreckung, aber gefunden wird das Urteil von der Gerichtsversammlung oder den Schöffen, die er darum zu befragen hat. Heutzutage sind an der Rechtsprechung nicht beamtete Laienrichter beteiligt, auf dem Gebiete des Civilprozesses nur in den Kammern der Landgerichte für Handelssachen, als Handelsrichter, auf dem Gebiete des Strafprozesses aber in den Erstinstanzgerichten der untersten und obersten Ordnung, den Schöffen⸗ und Schwurgerichten, während die der mittlern Ordnung, die Strafkammern der Landgerichte, ausschließlich mit rechtsgelehrten Beamtengerichten besetzt sind. C. Die Funktion des Gerichts umfaßt, nach mittelalterlichem wie nach vormaligem gemeinen deutschen Recht, die Prozeßleitung, Entscheidung, Vollstreckung. Nach franz. Auffassung ist das Gericht ausschließlich urteilende Behörde. Eine mittlere Stellung nimmt der heutige deutsche Pro5 ein; der Prozeßbetrieb ist zum Teil Parteisache, ie Zwangsvollstreckung im Civilprozeß zum Teil dem unabhängig vom Gericht im Parteiauftrag handelnden Gerichtsvollzieher zugewiesen; die Strafvollstreckung jedoch ist fast ausschließlich in die Hand der Staatsanwaltschaft gelegt (nur in schöffengerichtlichen Sachen kann die Landesjustizverwaltung sie den Amtsrichtern übertragen). Die wesentliche Funktion des Gerichts, d. h. diejenige, ohne welche der Begriff nie gedacht wird, ist demnach das Entscheiden, Urteilen. Dieses ist nicht Schaffen, sondern vielmehr Anwenden des bestehenden Rechts auf den festgestellten konkreten Thatbestand, mit bindender Wirksamkeit für die Beteiligten. Das Nähere hierüber enthalten die betreffenden Einzelartikel (Entscheidung, Urteil, Vollstreckungre.). Zu vgl. sind ferner die Artikel Gerichtsbarkeit und Richter.