Sachsenbusie (emenda Saxonica) hieß die Entschädigung, die nach altem sächs. Rechte derjenige fordern berechtigt war, welcher ungerechterweise gefangen gehalten worden war. Dieselbe schuldete sowohl der Richter, welcher die Haft ohne rechtlichen Grund verhing, als auch ein dritter, der durch wahrheitswidrige Angaben und Aussagen die Gefangenhaltung veranlaßte, gleichviel, ob der Arrest wegen einer Kriminal-oder Civilsache stattgefunden hatte. Die S. betrug nach Herkommen 40 Groschen Konventionsgeld für jeden Tag und jede Nacht der widerrechtlichen Freiheitsberaubung; auch konnte daneben noch voller Schadenersatz verlangt werden.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 92Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei