Gefangenhaltung, d. h. Freiheitsberaubung mittels Einsperrens in einem genügend umschlossenen Raume ist strafbar, wenn sie vorsätzlich und widerrechtlich begangen wird. Es fällt also nicht hierher die Freiheitsentziehung aus Amtspflicht, Notwehr, zum Zwecke erlaubter Züchtigung, zur vorläufigen 8 Persen⸗ eines Verbrechers, zur Sicherung der Person. Die Dauer und die etwaigen Folgen kommen als Strafabmessungsmomente in Betracht. Hat die G. über 1 Woche gedauert oder ist eine schwere Körperverletzung entstanden, so ist auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren zu erkennen, bei mildernden Umständen auf Gefängnisstrafe nicht unter 1 Monat, bei Tod zufolge der G. auf Zuchthaus nicht unter 3 Jahren, beziehungsweise Gefängnis nicht unter 3 Monaten (§. 239 des Reichsstrafgesetzbuchs). — An die G. können sich auch Civilfolgen (Schadenersatz) knüpfen. (Bgl. Sächsisches Bürgerliches Gesetzbuch, §. 1497.)