FeedBuße
Recht & StaatBrockhaus 1882

Buße nach heutigem Strafrecht die im Strafverfahren erfolgende Entschädigung des durch eine strafbare Handlung Verletzten, welche die Geltendmachung weiterer Ents sch zu entsche prüche ausschließt. Der Verletzte hat sich zu entscheiden, ob er erlittenen Schaden im Wege des Civil⸗ oder Rich prozesses einklagen will. In letzterm kann der Richter auf Verlangen des Verletzten bei eingetretenem oder bevorstehendem Vermögensschaden, jedoch nur neben einer Strafe, bei Beleidigungen und Körperverletzungen (Reichs-Strafgesetzbuch §8. 186—187, 231, 340) und auf dem ganzen Gebiete des Urheberrechts, Marken⸗ und Patentschutzes auf eine (bei Patentsachen bis auf 10000 Mark stei ende) B. erkennen. Das Verlangen ist dur rivat⸗ oder Nebenklage (88. 414—446 der Rei 8-Strafprozeßordnung) geltend zu machen. Durch diese Bestimmungen der Reichsgesetzgebung sind die wesentlichsten Mängel des frühern Schä enprozesses ziemlich gehoben. Vgl. Wächter, B. bei Beleidigungen und nafrut und Stref (Lpz. 1874); Dochow, B. im Stra recht und Strafprozeße (Jena 1875); derselbe in sehrechtosh. „Handbuch des deutschen Strafprozeßrechtsv (Bd. 2, Berl. 1879); von Liszt, „Das deutsche Reichsstrafrechte (Berl. 1881).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 773Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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