Geldstrafen, Geldbußen wurden von den frühesten Zeiten an bis auf die Gegenwart, wenngleich unter sehr verschiedenen Gesichtspunkten angewendet. Bei den Römern erscheinen sie oft nur als Privatstrafen in Form eines verdoppelten oder verdreifachten Ersatzes, im alten german. Strafrechte bildeten Vermögensstrafen die Regel und fielen teils an den Verletzten, teils an das Gemeinwesen (compositio oder Buße, beziehungsweise fredum oder Wedde). Mit einer sitlich und rechtlich besser begründeten Strafgesetzgebung sanken sie zur Sühne für geringere Vergehen herab und können als solche auch nicht entbehrt werden. Der Ubelstand, daß sie den Reichen und den Armen ungleich treffen, ist durch die in den neuern Gesetzgebungen dem Richter zugesprochene Ermächtigung, innerhalb bestimmter Grenzen die Höhe derselben mit Rücksicht auf persönliche Verhältnisse festsetzen zu dürfen, vermieden. Die namentlich im röm. Strafrecht ungemessen angewandte Konfiskation (I. d.) des ganzen Vermögens ist jetzt fast überall aufgehoben. Nach dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich ist (§. 27) der Mindestbetrag einer G. bei Verbrechen und Vergehen 3 Mark, bei libertretungen 1 Mark; eine nicht beizutreibende G. (§. 28) ist in Gefängnis und, wenn sie wegen einer übertretung erkannt worden ist, in Haft zu verwandeln. Bei Umwandlung (§. 29) einer wegen Verbrechens oder Vergehens erkannten G. ist der Betrag von 3 bis zu 15 Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten G. der Betrag von 1 bis zu 15 Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. Bei Umwandlung mehrerer G. (§. 78) it der Höchstbetrag der an die Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe 2 Jahre Gefängnis, und, wenn die mehrern G. nur wegen übertretungen erkannt worden sind, 3 Monate Haft. Vgl. Goltdammers «Archiv für Strafrecht»(Bd. 27 u. 28, Berl. 1879 — 80); Stooß, Zur Natur der Vermögensstrafeno (Bern 1878).