FeedSalzsteuer
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Salzsteuer heißt im Gegensatz zu Salzmonopol eine auf Erzeugung und Einfuhr von Kochsalz gelegte Verbrauchsabgabe. Im Deutschen Zollverein führte die Übereinkunft vom 8. Mai 1867 die Gemeinsamkeit der S. unter Abschaffung des Monopols und der Verschiedenheiten der Belastung für das gesamte Zollgebiet mit dem Beginne des J. 1868 herbei. Die Steuer, beziehungsweise der Zollsatz, beträgt 6 Mark pro Centner netto; daneben sind andere staatliche oder kommunale Salzabgaben untersagt. Die S. ist als Kopfsteuer sehr anfechtbar, weil der rmste Mann ebenso viel oder noch mehr Speisesalz als der reichste bedarf und durch Selbstbeschränkung im Genusse sich einer Abgabe nicht entziehen kann, welche auch die unproduktiven Familienglieder in gleicher Höhe trifft. Deshalb ist ihre gänzliche Beseitigung sowohl im Deutschen Reichstage wie auch in den Einzellandtagen wiederholt gefordert worden, jedoch in Rücksicht auf die beschränkten eigenen Einkünfte des Reichs vergeblich. Der Salzzoll im Deutschen Reiche, der 1879 etwas erhöht worden, ergab 1883,/84 eine Einnahme von 3488 200 Mark und die S. in demselben Jahre 38 737 700 Mark. In England ward die S. schon 1825 ganz aufgehoben. In Frankreich ist sie niedriger als in Deutschland und bringt mit dem Zoll nur 33 Mill. Frs. ein. Vgl. Alfr. Schmidt, Das Salz. Eine volkswirtschaftliche und finanzielle Studiev (Lpz. 1874).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 164Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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