Luxussteuern im weitern Sinne sind alle Abgaben, die aus Anlaß des Verbrauchs oder Gebrauchs von Luxusgegenständen oder überhaupt einer Luxusausgabe erhoben werden. Es gehören also dahin auch die Zölle und innern Verbrauchssteuern, sofern sie Luxuswaren, wie Schaumweine, Austern, feine Cigarren, Spitzen, Seidenstoffe u. s. w. mit besonders hohen Sätzen treffen. Hierher gehört auch die Spielkartensteuer und die in England z. B. sehr hohe Abgabe für Stempelung der Gold- und Silberwaren. Im engern Sinne nennt man L. gewisse Steuern von direkter Form, die von bestimmten Personen periodisch für das Recht, eine bestimmte Art von Luxus zu treiben, erhoben werden. So gibt es in England eine Steuer für das Halten männlicher Dienstboten (jährlicher Ertrag 140 000 Pfd. St.), neben welcher bis 1870 auch noch eine Taxe für gepuderte Diener bestand. Ferner wird eine jährliche Steuer für das Recht, ein Wappen zu führen, erhoben, deren Ertrag in diesem Jahrhundert immer mehr zugenommen hat und gegenwärtig nahezu 79000 Pfd. St. (also 1580000 Markh) erreicht. Wichtiger ist die Steuer auf Wagen und Pferde, die ungefähr 560000 Pfd. St. einbringt. Auch die Hundesteuer gehört hierher (Ertrag etwa 336000 Pfd. St.). Die beiden letztgenannten Steuern bestehen auch in Frankreich, wo auch die Billards und die Klubs besonders besteuert sind und von den Theatervorstellungen eine Abgabe zu Gunsten der Armenpflege erhoben wird. In Deutschland sind die L. sehr wenig entwickelt. Für das Reich wird ein Spielkartenstempel erhoben; als Gemeindesteuer kommt vielfach die Hundesteuer und die Besteuerung der Cakés chantants und ähnlicher Lokale vor; auch einige Gebühren, wie die für Ausstellung eines Jagdscheins, können hierher gerechnet werden.