Schankgeräte, die beim Ausschänken von Bier, Wein und andern geistigen Getränken gebrauchten Vorrichtungen, wie insbesondere Bierdruckapparate, Faßhähne, Faßheber, Flaschenfüllmaschinen, Flaschenreinigungsmaschinen, Gläser, Krüge u. s. w. (Vgl. auch Eichen.) Schank⸗ und Schanksteuergesetze. Ein sehr naheliegendes, wenn auch für sich keineswegs ausreichendes Mittel zur Bekämpfung der Trunksucht besteht in der Verminderung der Zahl der Schankstellen, die einerseits durch ein ohe Be Konzessionssystem und andererseits durch hohe Besteuerung der zugelassenen Wirtschaften erreicht werden kann. In erster Linie handelt es sich um die Beschränkung des Branntweinausschanks, jedoch ist auch eine übermäßige Anzahl von Bier⸗ und Weinhäusern keineswegs wünschenswert. Nach der deutschen Gewerbeordnung (s. d.) sind die Landesregierungen ermächtigt, die Erlaubnis zum Ausschenken und zum Kleinverkauf von Branntwein von dem Nachweis eines Bedürfnisses abhängig zu machen, und dieselbe Bedingung kann auch, und zwar in größern Städten, auf Grund eines Ortsstatuts 1 die Erlaubnis zum Betriebe einer Gastwirtschaft und zum Verabreichen von Bier und Wein gestellt werden. Wird aber in solcher Weise den vorhandenen Wirtschaften eine gegen Konkurrenz geschützte Stellung eingeräumt, so ist eine hohe Licenzsteuer offenbar schon aus diesem Grunde eine naturgemäße Forderung. In Deutschland ist indes diese Besteuerung bisher nur ungenügend ausgebildet; doch steht, seit das Branntweinmonopol im Frühjahr 1886 von dem Reichstage abgelehnt wurde, eine erhöhte Besteuerung des Branntweins in Aussicht. Auch hinsichtlich der Entscheidung der Bedürfnisfrage fehlt es an festen Normen. In Holland ist nach dem Gesetz vom 28. Juni 1881 die Zahl der in jeder Gemeinde zulässigen Branntweinschank-Konzessionen nach der Einwohnerzahl geregelt und die Schenken unterliegen nicht nur einer Staatssteuer, sondern auch einer Gemeindesteuer von mindestens 10 Proz. und höchstens 25 Proz. des Mietwertes. In mehrern Staaten der amerik. Union ist nach dem Vorbilde des Maine Liquor Law von 1851 der Verkauf von Branntwein außer zu mediz. Zwecken überhaupt verboten. Allerdings werden diese Gesetze vielfach umgangen, jedoch ist ihre Wirkung im ganzen nicht gering anzus In den meten schwed. Städten ist jetzt das sog. Gothenburgersystem eingeführt; eine gemeinnützige Aktiengesellschaft übernimmt die (ohnehin nur in mäßiger Zahl vorhandenen) Branntweinschank-Konzessionen, läßt einen Teil derselben unbenutzt und läßt die übrigen zu Gunsten der städtischen Kasse unter bestimmten Bedingungen betreiben. In Norwegen ist ein ähnliches System seit 1871 unter esetzlicher Regelung eingeführt, und auch in Finand hat sich dasselbe eingebürgert. Dasselbe nähert sich offenbar einem kommunalen Branntweinschankmonopol, das sich vielleicht auch zu einem Staatsmonopol erweitern ließe. Vgl. «Wissenschaftliche Beiträge zum Kampf gegen den Alkoholismus) Dentichen Pere im Auftrage des Vorstandes des eutschen Vereins . den Mißbrauch geistiger Getränke, Heft 1—3, Bonn 1885).