FeedSchatulle
Sport & SpielBrockhaus 1882

Schatulle (eigentlich Schachtel, Schatzkästchen) bedeutet das Privatvermögen des Landesherrn im Gegensatz sowohl zu dem Staatsvermögen (Fiskus) als auch zu dem Hausvermögen (Familien-Fideikommißgut). Es unterliegt der freien Verfügung des Eigentümers sowohl unter Lebenden als von Todes wegen nach den allgemeinen Regeln des Privatrechts, die weder durch staatsrechtliche noch durch privatfürstenrechtliche Sätze modifiziert sind. Jedoch bestimmen viele Hausgesetze landesherrlicher Familien, daß unbewegliche, zum Schatullgut gehörende Sachen, über welche der Erwerber bei Lebzeiten nicht verfügt und über welche er letztwillige Anordnungen nicht getroffen hat, bei seinem Tode dem Hausfideikommiß für immer zuwachsen. Dagegen gilt in Preußen für diesen Fall der Rechtssatz, daß solche Güter dem Domänenbesitz des Staats einverleibt werden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 306Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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