FeedSchatz
Recht & StaatBrockhaus 1882

Schatz (lat. thesaurus). Bewegliche Wertgegenstände, die an einem ungewöhnlichen Orte unter solchen Verhältnissen aufgefunden werden, daß sich ihre Verbergung vor längerer Zeit und die Unmöglichkeit, den Eigentümer zu ermitteln, von selbst eribt, gelten nach röm. und gemeinem Rechte als ubehör des Aufbewahrungsortes und fallen dessen Eigentümer zu, wenn dieser oder ein von ihm dazu Beauftragter den S. entdeckt (inventio). Sonst gebührt dem Dritten, welcher den S. zufällig findet, die Hälfte als Fundlohn, vorausgesetzt, daß er die zur Bloßlegung führenden Handlungen nicht widerrechtlich vornahm. Einige Landrechte ändern an diesen Grundsätzen zu dem Zwecke, um auch dem Staate einen Anteil an dem Funde zu verschaffen. Der S. kann Gegenstand einer Unterschlagung sein.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 306Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 8

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6