Dotälgrundstücke sind die zum ehelichen Vermögen (Dos) einer Ehefrau gehörigen Immobilien in einer Ehe, welche von dem röm. System des ehelichen Güterrechts (s. Dotalsystem) beherrscht wird. Es besteht hinsichtlich dieser Objekte der Rechtssatz, daß dieselben jeglicher Veräußerungsdisposition des Ehemanns (auch der Verpfändung, dem Verzicht auf ihnen zustehende Servituten, der Begründung von Servituten an ihnen) entzogen sind, daß jede derartige Verfügung, sobald sie durch Willensakt des Ehemanns erfolgt, wirkungslos ist. Diese Norm besteht im Interesse der Ehefrau, aber die letztere kann dieselbe auch nicht durch Einwilligung in die Veräußerung unanwendbar machen. Ausnahmen gibt es, die sich jedoch aus der Struktur der einzelnen Fälle von selbst erklären; insbesondere haben Landesrechte (das preußische und sächsische) die Wirksamkeit eines ehefräulichen Konsenses anerkannt.