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Recht & StaatBrockhaus 1882

Herrenlose Sachen sind körperliche Sachen, an welchen kein Eigentumsrecht besteht, aber ein solches durch Besitzergreifung mit dem Willen des Eigentumserwerbes sofort hergestellt werden kann. Dieses ist der Fall bei den vom Eigentümer absichtlich aufgegebenen (sog. derelinquierten) Sachen 6., B. weggeworfene Cigarrenstummel, Streichhölzer u. s. w.), bei Produkten des Meeres und den im Meer entstandenen Inseln, bei nicht jagdbaren «wildeno Tieren (z. B. Sperlinge, Mäuse). Zu den herrenlosen Sachen gehört auch der Schatzfund, für welchen besondere Grundsätze gelten. Wann Sachen des Feindes als herrenlose Sachen gelten, z. B. die Kriegsbeute, bestimmt das Völkerrecht. Erbloses Gut endlich (bona vacantia) ist, wenn noch der Fiskus des Staates sich desselben nicht annimmt, ebenfalls den herrenlosen Sachen beizuzählen. Jeder rechtsfähige Mensch erlangt durch Besitzergreifung Eigentum (beim Schatzfund eventuell nur Miteigentum) an diesen Sachen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 158Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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