Hausfideikommiß heißt das Stammgut der souveränen und hochadeligen, d. h. ehemals reichsständischen, jetzt mediatisierten Familien. Es steht im Gegensatz zu dem freien Dandererie Vermögen des Familienoberhaupts und andererseits zu dem Vermögen des Staats (Fiskus), selbst wenn dasselbe zum persönlichen Gebrauch des Landesherrn und seiner Familiengenossen bestimmt ist, wie z. B. Schlösser, Kunstsammlungen. Die jurist. Eigentümlichkeit des H. besteht darin, daß es unveräußerlich und an eine feste, jede Teilung ausschließende Erbfolge gebunden ist. Die letztere entspricht der Thronfolge, sodaß das jedesmalige Oberhaupt der Familie Besitz und Nutzung des H. hat, aus den Erträgen desselben jedoch den Prinzen und Prinzessinnen des Hauses gewisse Beträge (Apanagen) auszahlen muß. it Rücksicht auf diese Beschränkungen des Oberhauptes hinsichtlich der Dispositionsbefugnisse ist seit dem 18. Jahrh. die Theorie zur Geltung gekommen, daß das Obereigentum am H. der Familiengenossens chaft, dagegen dasNutzungsrecht dem Fomisienhaapt zustehe. Seitdem man sich aber von der Unhaltbarkeit der Unterscheidung in hat, wird meist dem Familienoberhaupt ein durch das Recht des Anwärters beschränktes Eigentum am H. zugeschrieben. Die Regeln über Gründung, Vergrößerung, Verwaltung und Nutzung des H. sind in den Hausgesetzen und Familienverträgen enthalten, und die hochadeligen Familien sind berechtigt, diese Regeln im Wege der Autonomie fortzubilden. In Preußen beruht das königliche H. auf dem Testament Friedrich Wilhelms I. von 1733, welches ursprünglich für die nachgeborenen Söhne des Königs und ihre Descendenten bestimmt, nach dem Aussterben dieser Linien 1843 dem jedesmaligen önige zu freier Nutznießung zusteht und von der königl. Hofkammer in Berlin, unter der obern Leitung des Ministeriums des königl. Hauses, verwaltet wird. Daneben besteht ein durch Testament Friedrich Wilhelms III. gestiftetes königl.⸗prinzliches Familienfideikommiß zu Gunsten der Linien der nachgeborenen Söhne des genannten Königs, nach deren Erlöschen es mit dem H. vereinigt werden soll. In Bayern besteht ein besonderes, durch