Schiedsrichter und Schiedsgericht. Im Privatrecht ist Schiedsrichter eine Person, welche durch Privatwillen dazu bestellt ist, durch ihr Urteil, ihren Schiedsspruch, einen Rechtsstreit zu entscheiden. Die Vereinbarung, daß ein Rechtsstreit' durch Schiedsspruch erledigt werden solle, heißt Schiedsvertrag. Das schiedsrichterliche Verfahren normiert die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich in ihrem letzten zehnten) Buche. Danach ist ein Schiedsvertrag insoweit zulässig, als über den Streitgegenstand die Parteien einen Vergleich abzuschließen befugt sind; über künftige Rechtsstreitigkeiten ist ein Schiedsvertragsrecht wirksam nur, wenn er auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die daraus entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht; seine Form bestimmt sich nach Civilrecht; ist danach ein mündlich abgeschlossener Schiedsvertrag gültig, so kann doch jede Partei Errichtung einer schriftlichen Urkunde über den Vertrag verlangen. Wenn der Schiedsvertrag über die Ernennung der Schiedsrichter keine besondere Bestimmung enthält, so ernennt jede Partei einen. Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern zu, so hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu thun; nach fruchtlosem Ablauf der Frist ernennt auf ihre Klage den Schiedsrichter das zuständige Gericht. Aus den Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters befugen, kann auch ein Schiedsrichter abgelehnt werden, außerdem auch, wenn er ungebührlich die Erfüllung seiner Pflichten verzögert; abgelehnt können ferner werden Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Ein Schiedsrichteramt zu übernehmen ist niemand verpflichtet. Das Verfahren, sofern es nicht etwa im Schiedsvertrag geregelt ist, bestimmt das freie Ermessen des Schiedsrichters; an die Regeln des Prozeßrechts ist er nicht gebunden, wie er auch bei der Beurteilung der Sache selbst die Billigkeit walten lassen kann. Nur hat er die Parteien zu hören, wenn nicht etwa der Schiedsvertrag auch davon entbindet. Er kann Zeugen und Sachverständige abhören, die freiwillig vor ihm aussagen, aber keinen Eid abnehmen. Eine vom Schiedsrichter für nötig erachtete und zulässige Handlung, zu der nicht die Schiedsrichter, sondern nur die Gerichte des Staats befugt sind, ist auf Parteiantrag vom zuständigen Gericht vorzunehmen. Sind mehrere Schiedsrichter bestellt, so entscheidet die absolute Majorität, wenn nicht der Schiedsvertrag etwas anderes bestimmt; wird solche nicht erzielt, so ist der Schiedsvertrag hinfällig. Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen, von dem Schiedsrichter zu unterschreiben, in Ausfertigung den Parteien zuzustellen, das Original unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf der Gerichtsschreiberei des zustandigen Gerichts niederzulegen; er ist mit Gründen zu versehen, wenn nicht der Schiedsvertrag etwas anderes statuiert. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils; aus gesetzlich (Civilprozeßordnung, §. 867) bestimmten Gründen nur kann seine Aufhebung beim zuständigen Gericht beantragt werden; eine Zwangsvollstreckung indessen kann aus ihm erst stattfinden, nachdem durch staatsgerichtliches Urteil ihre Zulässigkeit ausgesprochen ist. Wie durch Vertrag, so kann auch durch letztwillige Verfügung, Vereinsstatut u. s. w. ein Schiedsgericht angeordnet werden.