Arbiter heißt im röm. Rechte eigentlich ein gewöhnlicher Richter im Civilprozeß, d. h. ein Bürger aus der Liste der Civilgeschworenen, wenn die magistratische Klageformel, welche ihn zu richten anwies, ihm die Entscheidung nach dem Billigkeits-S. 8 anstatt nach dem 1 Epa Recht, gestattete. (S. Formularprozeß.) Später verstand man darunter einen Schiedsrichter, welcher, nach dem Kompromiß der Parteien, die unter diesen obwaltende Streitigkeit durch sein Urteil zu entscheiden übernommen hnt. Über das letztere Verhältnis enthält das röm. Recht Vorschriften bezüglich der Bedingungen, unter welchen jemand zur Ubernahme eines solchen arbitrium genötigt und unter welchen sein Urteilsspruch (Sententia) an die Civilgerichte — Vollstreckung abgegeben werden kann. Eine ritte Art von arbitri waren diejenigen nicht aus der Geschworenenliste zu entnehmenden Personen, welche der richtende Beamte mit Erledigung einer faktischen Ungewißheit beauftragte, wenn ihm die letztere während des Prozesses 51— und er sich mit derselben nicht aufhalten wollte. — Über die Schiedsrichter der neuern Zeit s. Schiedsrichter.