Schöffenbarfreie, soviel wie Mittelfreie. Schöffengericht. Verschieden von den german. Schöppengerichten (s. Schöppen), wennschon nicht ohne einigen Zusammenhang mit den letzten überresten derselben, ist das neudeutsche Institut des S. Wie im Schwurgericht, so sind auch im S. Laien berufen, in Gemeinschaft mit rechtsgelehrten Elementen gewisse Streitfälle abzuurteilen. Spuren der altgerman. Schöffen, als urteilende Personen, hatten sich in einzelnen Landschaften Deutschlands, lange Zeit hindurch unbeachtet und wegen der Geringfügigkeit ihrer Wirksamkeit auch unbeanstandet, besonders in Württemberg, bis auf die neuere Zeit fortgepflanzt. Daran anknüpfend, übertrugen einzelne neuere Strafprozeßordnungen (Hannover und Kurhessen) nach dem J. 1848 sogenannten S. die Aburteilung der niedersten Straffälle, die regelmäßig entweder den Polizeibehörden oder den Einzelrichtern überwiesen gewesen waren. Eine solche Gestaltung der Dinge, wonach zwei Schöffen von dem Einzelrichter beizuziehen waren, fand sich auch vor Einführung der neuen Justizgesetze in Oldenburg, Bremen, Baden und in den 1866 von Preußen erworbenen Landesteilen. Insbesondere waren es die Gegner der Schwurgerichte, die den S. Beifall schenkten und sogar dafür eintraten, die schwersten Straffälle durch ein erweitertes und vergrößertes S. aburteilen zu lassen. Eine bemerkenswerte Erweiterung des der Kompetenz der S. zugewiesenen Gebietes hatte 1868 die württemb. Strafprozeßordnung geschaffen, als sie auch für die mittelschweren sog. Vergehensfälle, über welche gelehrte Richterkollegien regelmäßig nach franz. Muster zu urteilen pflegen, vergrößerte S. hergestellt hatte, die entweder als Oberamtsgerichte aus zwei Juristen neben drei Schöffen oder als Strafkammern der Kreisgerichtshöfe aus drei Richtern und zwei Schöffen oder aber aus vier Richtern und drei Schöffen bestanden. Auf das Endurteil waren die S. beschränkt in Oldenburg. In Sachsen faßten dieselben (nach Gesetz vom 1. Okt. 1868, vier Schöffen neben drei Richtern) das Endurteil nur zu einem Teile mit, indem die Straffrage allein den beamteten Richtern oblag. Diese S., die in sachverständiger jurist. Litteratur eifrige Fürsprecher (ganz besonders an dem sächs. Generalstaatsanwalt von Schwarze) fanden, waren anfangs bestimmt, das Schwurgericht in der Deutschen Gerichtsverfassung zu ersetzen. Doch mußte dieser Plan vom preuß. Justizministerium, das 1873 zu Gunsten der S. eine Denkschrift hatte ausarbeiten lassen, angesichts des dagegen geäußerten Widerspruchs aufgegeben werden. Das S. erlangte in dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz nur denjenigen Wirkungskreis, der ihm außerhalb Württembergs und Sachsens durch einzelne deutsche Strafprozeßordnungen übertragen worden war, d. h. die Aburteilung der Polizeiübertretungen und einzelner geringer Vergehensfälle. Die neuen deutschen S., die 1879 allgemein in Wirksamkeit traten, werden am Sitze der Amtsgerichte gebildet, haben den Amtsrichter zum Vorsitzenden und zwei Schöffen zu Beisitzern, deren Funktion als Ehrenamt nur von einem Deutschen versehen werden kann, dem weder die Befähigung dazu ausdrücklich durch gesetzliche Bestimmung (z. B. wegen strafgerichtlicher Verurteilung, Unfähigkeit zur Verfügung über sein Vermögen) entzogen, noch auch ein ben Befreiungs⸗ oder Ablehnungsgrund gegeben ist. Eine sog. Urliste, alljähelich erneuert, enthält die Namen der aus jeder Gemeinde verpflichteten und befähigten Personen, gelangt durch die Gemeindevorsteher an den Amtsrichter, wird von diesem geprüft und zusammengestellt, alsdann einem vom Amtsrichter geleiteten Ausschuß (aus Vertrauensmännern und einem Staatsverwaltungsbeamten bestehend) zur Herstellung einer Jahresliste für jedes Geschäftsjahr unterbreitet, nachdem die Zahl der für jedes Amtsgericht erforderlichen Schöffen durch die Landesjustizverwaltung festgesetzt worden ist. Die Tage der ordentlichen Sitzungen des S. werden für das ganze Jahr im voraus normiert, die Einberufungen zu diesen Sitzungstagen durch das Los bestimmt. Die Schöffen werden gleich den Geschworenen vor der übernahme des Richteramts beeidigt und erhalten Vergütung ihrer Reisekosten. Die nähern Bestimmungen über die S. enthält das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 in seinen S§. 25 —57. Die wesentlichen Unterschiede zwischen S. und Geschworenengericht zeigen sich darin: 1) im S. bilden Richter und Schöffen ein Kollegium und zwar so, daß der einzelne Schöffengerichtsprozeß das S. fertig vorfindet, während bei einem Schwurgerichtsprozeß die Geschworenenbank erst gebildet werden muß; 2) die Trennung der That- und Rechtsfrage, folglich auch die Fragstellung kommt in Fortfall; 3) die Urteile der S. sind durch das Rechtsmittel der Berufung angreifbar, was bei allen andern Kriminalurteilen unzulässig ist. Vgl. für das S.: Schwarze, „Geschworenengericht und S.» (Erlangen 1864); derselbe, «Das S.v (Lpz. 1873); Zachariä, „Das moderne S. (Berl. 1873); H. Meyer, «Die Frage des S. (Erlangen 1873); gegen das S.: Mittermaier, „Das Volksgericht und Gestaltung der Schwurgerichte und S. (Berl. 1866); Glaser, Zur Juryfragey (Berl. 1864); John, «über Geschworenengericht und S.y (Berl. 1872); Binding, (Grundriß des Deutschen Strafprozeßrechts o (2. Aufl., Lpz. 1886). Vgl. außerdem Voitus, (Handbuch für Schöffen (Berl. 1879); Koch, «Der Schöffe im Deutschen Reiches (2. Aufl., Berl. 1879); H. Seuffert, «Erörterung über die Besetzung der Schöffengerichte und Schwurgerichter (Bresl. 1879)