FeedAppellationsgerichte
Recht & StaatBrockhaus 1882

Appellationsgerichte oder Appellhöfe lin Preußen von 1809 bis 1849 auch Oberlandesgerichte genannt), waren bis zu dem am 1. Okt. 1879 erfolgten Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 die Gerichte der zweiten Instanz. Sie waren vielfach nicht bloß zur Aburteilung der eigentlichen Appellationen berufen, sondern gleichzeitig mit andern, einen Rechtsstreit in die zweite Instanz bringenden Rechtsmitteln befaßt, z. B. Rekursen in geringfügigen (Baatell⸗) Sachen, mit der Aburteilung von Rechtssachen in erster Instanz, z. B. bei Ehescheidungen, und als eximierter Gerichtsstand gewisser, namentlich fürstl. Personen, endlich mit der Erledigung von Beschwerden, mit der Ausübung der Disciplinargerichtsbarkeit und überhaupt mit der Beaufsichtigung der untern Gerichte. Vielfach waren partikularrechtlich die Sachen den größern, sonst als erste Instanz legialgerichten übertragen, soda Prozesse die zweite Instanz bildeten. Die A. zerfielen meistens in Civil⸗ und Kriminalsenate.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 778Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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