FeedSchöppen oder Schöffen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Schöppen oder Schöffen, auch Scabinen (lat. scabinus), heißen die Beisitzer in den Gerichten. In alter Zeit, wo die Gerichtsvorstände nur mit der vollziehenden Gewalt bekleidet waren, hatten die Schöffen für die Gerichtsgemeinde, aus welcher sie hervorgingen, das Urteil zu finden und auf Befragen ein allgemeines Zeugnis über das Herkommen abzulegen (das Recht zu weisen). Die letztere Befugnis verschaffte weiterhin den Schöffen solcher Orte, deren Recht auf neugegründete Städte übertragen war, auch auswärts ein bedeutendes Ansehen, indem die Tochterstädte entstandene Zweifel einem solchen Oberhofe vorlegten und sich über die Fortschritte in der dortigen Spruchpraxis sonstige Mitteilungen erbaten. Auf diesem Wege konnten z. B. die magdeburger Schöffen ihre örtlichen Satzungen und die neuen Ansichten, welche sich seit dem 13. Jahrh. an den Versuchen einer schriftlichen Zusammenfassung der deutschen Rechte (. Sachsenspiegel) heranbildeten, über Mittel- und Norddeutschland, ja selbst bis nach Polen, Preußen und Livland verbreiten. Nach dem Ein-⸗ dringen des röm. und kanonischen Rechts vermochten ungelehrte Schöffen und Ratmannen zwar keine Rechtsbelehrung weiter zu erteilen; da aber nunmehr die Stadträte vielfach Doktoren der Rechte in ihre Mitte aufnahmen, so ließ sich der bisherige Brauch der Aktenversendung und des Einkommens um Gutachten mit der Abänderung beibehalten, daß man sich an jene rechtsgelehrten Mitglieder wendete, die unter Zuziehung von noch andern Sachverständigen ein anerkanntes Spruchkollegium unter dem Namen Schöppenstuhl bildeten. Ein derartiges Dikasterium (s. d.), welches für die Gerichte des In⸗ und Auslandes gleich einer Juristenfakultät auf Ersuchen Urteile verfaßte, bestand z. B. in Leipzig 1420—1835. Die S. im alten Sinne des Wortes sanken dagegen allmählich zu bloßen gerichtlichen Beisitzern und Urkundspersonen herab. Sie werden gewöhnlich aus den untern Gerichtsbeamten, auf dem Lande aus der Gemeinde erwählt und mittels Eides in Pflicht genommen. In einigem Zusammenhang mit den Resten der alten Schöppengerichtseinrichtungen steht das neudeutsche Institut der Schöffengerichte (s. d.), von denen das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 in den §8. 25—57 handelt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 472Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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