Schutzverwandte oder Schutzgenossen, Beisassen, können zunächst alle die Einzelnen genannt werden, die mit einer polit. Gemeinschaft in Verbindung stehen und, ohne eigentliche Mitglieder zu sein, deren Schutz genießen. In den ursprünglichen Gesellschaften, die jeden Ungenossen als Feind behandeln, tritt der Fremde, welcher die Gastfreundschaft eines Gemeindemitgliedes erlangt, in dessen Schutz. Auf weiter entwickelter Stufe übernimmt dagegen die Gesamtheit oder deren Oberhaupt um bestimmte Gegenleistungen die Gewähr für den Anhanglosen, ohne daß demselben daraus eigentliche polit. Rechte erwachsen. So konnten Ausländer als freie Metöken in Athen sich aufhalten und selbst Gewerbe treiben, wenn sie si einen Patron (Prostates) aus den Bürgern wählten und ein jährliches Schutzgeld zahlten, und im Verhältnis zum röm. Staate waren alle Provinzialen bloße S. Unter den Deutschen nahmen Laten, Pfleghafte und sonstige Vogtleute in der Abhängigkeit von einem siegreichen Volksstamme oder unter dem Schutze (Vogtei) geistlicher und weltlicher Grundherren eine Mittelstellung zwischen Freien und Hörigen ein, und die Juden genossen als zinsende Kammerknechte den Frieden des Königs oder seiner mit dem Judenschutz beliehenen Würdenträger. Gegen den Druck mächtiger Herren, welche die kleinern Freien auf dem Lande in ein Hörigkeitsverhältnis zu bringen suchten, gewährten die Städte Schutz, indem sie die Bedrängten trotz mehrfacher, besonders im 13. Jahrh. ergangener Verbote zu freien Aus-⸗ oder Pfahlbürgern annahmen. In denjenigen Stadt⸗ und Landgemeinden, welche sich um den Besitz einer Mark oder eines sonstigen, von den Mitgliedern benutzten, genossenschaftlichen Vermögens gebildet hatten, waren die Inhaber von später begründeten Stellen jener Nutzungsrechte der Altgemeinde nicht teilhaftig. Noch jetzt bilden nach einigen deutschen Gemeindeordnungen die S. eine besondere Einwohnerklasse, welche die Rechte des Indigenats (s. d.) besitzt, aber an der Gemeindeverwaltung keinen Anteil nimmt. Neuere Gesetze haben jedoch auch den Unterschied zwischen S. und Bürgern beseitigt.