Gastrecht geht aus der Gastfreundschaft (s. d.) hervor, bedingt diese aber auch entweder infolge allgemeiner ethischer und religiöser Anschauungen oder besonderer Vorschriften und Verträge. Solches Recht erscheint, durch Sitte und Herkommen geheiligt, bei den Naturvölkern wie auch den Kulturvölkern des Altertums zunächst als natürliches Vostulat, das auch wohl durch Ceremonien und Symbole ausdrücklich anerkannt wird. Besonders mit dem Salze verwebt sich von alters her der Begriff der Gastlichkeit und Treue. Wie noch heutzutage bei slaw. Völkern der Eintretende mit entgegengetragenem Brot und Salz willkommen ge-Eiten wird, so beruft sich der Araber bei Streitigeiten darauf, daß der Gegner mit ihm Brot und Salz gegessen habe. Der griech. Dichter Archilochus schleudert dem Vater seiner Geliebten den Vorwurf zu: «Du hast den großen Schwur nicht geachtet, das Salz und den Tisch.v War bei den Griechen der Fremdling als Gast aufgenommen, so stand er unter dem Schutze des Zeus Xenios und hatte das Recht, von dem Gastfreunde Schutz gegen jede Gefährde zu fordern. Dies Verhältnis beruhte indessen lediglich auf burdees Anschauungen. Durch die Proxenie wurde es aber zu einem wirklich rechtlichen, indem Gastfreunde (&oséevot) von Staats wegen bestellt wurden: es waren das Bürger, welche von einem auswärtigen Staate oder Fürsten beauftragt waren, die Angehörigen dieses auswärtigen Staates gastlich aufzunehmen, ihre Rechte zu wahren und überhaupt ihnen mit Rat und That beizustehen, also Konsuln, Residenten. In der Regel gehörten sie dem Staate an, in welchem sie als rossSevor fungierten. »Bei den Römern entwickelte sich das G. (hospitium) in ähnlicher Weise, nur daß hier die Schutzpflicht für diejenigen, welche sie übernommen hatten, oft nur eine bloße Ehrenbezeigung von seiten der Auftraggeber in sich schloß. Auch zwischen Individuen und einzelnen Familien wurde vertragsmäßig das G. begründet, man beschenkte sich wechselseitig (Xenien), tauschte die Erkennungszeichen (symbola, tesserae hospitales): die Teile eines zerbrochenen Ringes, die ineinander paßten, Täfelchen u. dgl., aus und vererbte diese, wenn das G. auf die Nachkommen übergehen sollte, vom Vater auf den Sohn. Das Verhältnis konnte ordnungsmäßig nur durch förmliche Aufkündigung gelöst werden. Mit der Entwickelung des Verkehrs entwickelte sich auch das Wirtshauswesen, und die Gastfreundschaft erhielt zum Teil andere Formen, für längere Zeit besonders auch durch die Einwirkung des Christentums. Die Dienstbeflissenheit gegen Fremde, namentlich reisende Christen, war Christenpflicht, ein Teil des kirchlichen Almosens war auf die Beherbergung und Verpflegung der Fremden verwendet und später traten an die Stelle dieser momentanen Beiträge aus dem Kirchenschatze die Hospitäler: der heil. Chrysostomus errichtete deren zwei, das eine für kranke, das andere für gesunde Fremdlinge. Die reisenden Christen erhielten auch von den Bischöfen Empfehlungsschreiben zum Behufe f mögluhen Aufnahme, guter Bewirtung und zur möglichen Geschäftsunterstützung an die fremden Gemeinden mit. Von einem Recht auf Gastlichkeit kann bei diesem allen keine Rede sein; es scheint aber, daß Spuren von einem solchen noch in einigen alten Volksrechten erhalten sind, wie denn die irischen Brehon laws bestimmen, daß eine Behausung (rath) nie plötzlich abgebrochen werden solle, damit nicht der Wanderer, welcher auf sie rechne, bloßgestellt werde.