Schutzzollsystem oder Protektionssystem nennt man dasjenige handelspolitische welches durch mehr oder weniger hohe Zölle auf die Einfuhr gewisser Waren die inländischen Produzenten dieser Waren gegen die auswärtige Konkurrenz schützen und die Entwickelung der betreffenden Produktionszweige im Lande befördern will. Es erscheint daher als eine Milderung des Prohibitivsystems (s. d.), das die fremde Konkurrenz auf vielen Gebieten gänzlich ausschloß. Ursprünglich ging das S. hauptsächlich von dem Gesichtspunkte des Merkantilismus aus, indem es vor allem eine günstige Handelsbilanz und die reichliche Herbeiziehung von Edelmetall erstrebte. In der neuern Zeit dagegen wurde zu Gunsten desselben namentlich von Friedr. List und dem Amerikaner Carey vorzugsweise das Bedürfnis der industriellen Erziehung und der Belebung und nachhaltig besten Verwendung der einheimischen Produktivkräfte in den jungen oder aus irgend einem Grunde zurückgebliebenen Ländern geltend gemacht. Die ältere und die Listsche Theorie stimmten jedoch darin überein, daß der Schutz nur den Fabrikaten, nicht aber auch der landwirtschaftlichen Produktion von Lebensmitteln und Rohstoffen zukommen solle; vielmehr schien es im Interesse der Industrie wünschenswert, daß die Einfuhr der letztern Produkte möglichst erleichtert werde. In der Praxis gestaltete sich das S. jedoch anders. In England er-Jahch die Grundbesitzer schon seit dem Ende des 17. ahrh. wesentlichen Anteil an dem S., und in Frankreich gelang es ihnen seit 1816, nach und nach hohe Zölle auf Lebensmittel und Rohstoffe durchzusetzen. Die engl. Freihandelsbewegung (s. Anti-Corn-La w-League) war in erster Linie gegen die landwirtschaftlichen Schutzzölle gerichtet und deren allmähliche Beseitigung bildete auch in Frankreich die Vorbereitung der 1860 beginnenden relativ freihändlerischen Handelspolitik. Im Deutschen Zollverein sind solche Zölle früher nur in geringfügigem Maße vorhanden gewesen. In der neuesten Zeit aber ist nicht nur die freihändlerische Bewegung ins Stocken und das S. in fast allen Ländern, außer England, wieder in größerm Umfange zur Anwendung gekommen, sondern es ist auch theoretisch der früher festgehaltene Unterschied zwischen industriellen und landwirtschaftlichenSchutzzöllen aufgegeben worden. Es ist in der That unter den heutigen Verhältnissen kein stichhaltiger Grund vorhanden, den Schutz, den man der Industrie gewähren will, der Landwirtschaft zu versagen, da der Betrieb der letztern, zumal wenn er intensiv mit größerer Kapitalverwendung stattfindet, einen durchaus industriellen Charakter erhalten hat. Die etwaige Erschwerung der Ausfuhr von Fabrikaten infolge der landwirtschaftlichen Schutzzölle wäre in einem konsequenten S. durch besondere Mittel, wie Ausfuhrvergütungen, auszugleichen. Ob aber überhaupt das S. berechtigt ist, läßt sich nicht im allgemeinen, sondern nur für besondere Fälle beantworten. Selbst A. Smith (s. d.) will für einzelne Fälle, namentlich im Interesse der militärischen Selbständigkeit des Landes und zum Zwecke einer Erfolg versprechenden Retorsion, Schutzzölle zulassen. Die Listsche Erziehungstheorie ist dagegen für ein Land, wie das heutige Deutschland, nicht mehr haltbar. Die industrielle Entwickelung Deutschlands ist bereits so großartig, daß die künstliche Züchtung irgend eines neuen Industriezweiges, der für sich nicht lebensfähig wäre, eine Verschwendung von wirtschaftlicher Kraft bilden würde, die den Haupteinwand, den die Freihändler gegen das S. erheben, rechtfertigen würde: nämlich den, daß das S. die inländischen Kapital⸗ und Arbeitskräfte von den naturgemäßen Verwendungen ablenke und in künstliche, unnatürliche Bahnen überführe. Gerechtfertigt erscheint der Schutzzoll unter den gegenwärtigen Verhältnissen nur dann, wenn bereits in großer Ausdehnung bestehende, viele Personen beschäftigende Produktionszweige durch eine neue Gestaltung der internationalen Konkurrenz in ihrer Existenz ernstlich gefährdet werden. Es handelt sich dann um eine Notstandsmaßregel, durch die eine für die Gesamtheit nachteilige Verschiebung der Vermögensverhältnisse verhindert werden soll, die aber zur rechten Zeit auch wieder aufzuheben ist, wie auch List für seine Erziehungszölle nicht einen dauernden, sondern nur einen zeitweiligen Bestand verlangte. Vgl. Lehr, Schutzzoll und Freihandel» (Berl. 1878). S. auch Freihandel und Freihandelspartei.