FeedSchwägerschaft
Recht & StaatBrockhaus 1882

Schwägerschaft oder Affinität heißt das Verhältnis zwischen dem einen Ehegatten und den Blutsverwandten des andern. Verschwägert sind also z. B. die Stief- und Schwiegerältern mit den Stiefkindern, Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern, ferner die vorzugsweise so genannten Schwäger und Schwägerinnen. Eine weitere Affinität besteht aber auch zwischen dem einen Gatten und den Verschwägerten des andern, z. B. zwischen dem Manne der Stieftochter und dem Stiefschwiegervater, resp. der Stiefschwiegermutter (sog. attinitas secundi generis). Die Blutsverwandten beider Teile, wie z. B. zugebrachte Kinder aus frühern Ehen, treten dagegen um dieser Verheiratung willen zueinander in keine nähere Beziehung. Die S. hat dieselben Grade der Nähe und Entfernung wie die Blutsverwandtschaft. Sie ist aber nur als Ehehindernis von Wichtigkeit (. Ehe) und verleiht weder sonstige Familienrechte noch ein gesetzliches Erbrecht. In Großbritannien ist die Che mit der Schwester der verstorbenen Gattin verboten; die Deceased wife's sister billo, welche dieses Verbot beseitigt, wurde bereits mehrfach im Parlament eingebracht, 1883 auch vom Unterhause angenommen, aber vom Oberhause bei der dritten Lesung verworfen. S. unter Großbritannien, Bd. VIII, S. 531d.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 537Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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