Mißheirat (im Mittelalter disparagium, frz. mésalliance genannt) wird eine standesungleiche Ehe dann genannt, wenn der standesniedere Ehegatte nicht den Rang und die Würde des standeshöhern erhält und die Kinder aus solcher Ehe von der Thronfolge und den Successionsrechten in die Stammlehen und Fideikommißgüter ausgeschlossen bleiben. Ursprünglich waren bei den german. Völkern nur die Ehen zwischen Freien und Unfreien verboten oder doch mit dem Nachteile bedroht, daß die Kinder eder ärgern Hand folgtend, d. h. unfrei wurden. Erst während des Mittelalters kam, vorzüglich unter dem deutschen Herrenstande (hohen Adel) die Ansicht auf, daß die Kinder eines Mannes vom Herrenstande und einer Frau von bloß ritterschaftlicher Abkunft auch der ärgern Hand folgen. Während der «Sachsenspiegelv noch die ältere und freiere Meinung vertritt, daß die Kinder von zwei freien Eltern immer dem Stande des Vaters folgen, haben der „Spiegel deutscher Leuter und der 4Schwabenspiegel v diese strengere Ansicht, welche dem Selbstgefühl der dynastischen Häuser zusagte. In den letzten Jahrhunderten war viel „Streit darüber. Die Agnaten eines Herrn suchten die Stammgüter für sich in Anspruch zu nehmen und das Successionsrecht der Kinder aus ungleicher Ehe zu bestreiten. In manchen Fällen halfen die Kaiser nach, indem sie der niedern Frau eine Standeserhöhung verliehen. In andern Fällen gelang es einzelnen Herren, die Anerkennung ihrer CEhe mit einer Frau, die nicht dem Herrenstande angehörte, von den Agnaten zu erlangen und dadurch derselben volle Wirksamkeit zu sichern. Die Verwirrung in der Theorie und Praxis blieb groß und wurde durch die Wahlkapitulation Karls VII. von 1742 nur unvollständig gehoben. Durch dieselbe wurde dem Kaiser untersagt, bei unstreitig notorischer M. den Mangel durch Standeserhöhung zu beseitigen. Was aber notorische M. sei, ward twieder bestritten. Die einen hielten nur Chen eines Mannes vom Herrenstande mit einer Unfreien, 9andere auch mit einer freien Frau von bäuerlicher „oder sonst niedriger Herkunft, noch andere mit einer Frau aus dem Handwerkerstand für eine unstreitig „notorische M., nicht aber eine Ehe mit Frauen von niederm Adel oder aus einer Beamtenfamilie. Wieder andere wollten den Begriff auch auf diese Klassen ausdehnen. Manche fürstl. Hausgesetze erklärten sogar solche Ehen als M. Der Begriff der M. hat nur noch für die regierenden und für die standesherrlichen Häuser eine relative Geltung. Auch eine M. ist jedoch eine wahre Ehe und die Frau hat das Recht auf Unterhalt. Vgl. die Schriften über M. von Pütter (Gött. 1796) und Zöpfl (1853), so- wie Göhrum, «Geschichtliche Darstellung der Lehre von der Ebenbürtigkeit» (2 Bde., Tüb. 1846). (S. Ebenbürtigkeit.)