FeedSchwarzburg-Sondershausen
GeschichteBrockhaus 1882

Schwarzburg-Sondershausen, ein deutsches souveränes Fürstentum in Thüringen, besteht, wie Schwarzburg-Rudolstadt, aus zwei getrennt⸗ „sliegenden Teilen, der größern Unterherrschaft (6519,3 akm) mit der Residenz Sondershausen (s. d.) und der Oberherrschaft (342,5 am) mit Arnfstadt (s. d.), der bedeutendsten Stadt des Landes. Das Gesamtareal beträgt 862, ꝗam; 1885 zählte man 73613 C., wovon 37934 auf die Unter⸗, 35679 auf die Oberherrschaft entfielen. Die Bevölkerung gehört der evang. Kirche an, mit Ausnahme von wenigen Katholiken und Juden. (Hierzu eine Karte: Königreich Sachsen, preußische Provinz Sachsen und Thüringische Staaten, S. 63.) Von den Bewohnern beschäftigten sich nach der Berufszählung vom 5. Juni 1882: 11764 mit Landwirtschaft, Tierzucht und Gärtnerei, 517 mit Forstwirtschaft und Jagd, 142 mit Bergbau, Salinen⸗ und Hüttenwesen, 1338 mit der Industrie der Steine und Erden, 629 mit Verarbeitung von Metall, 332 mit Verfertigung von Maschinen, Werkzeugen u. s. w., 178 mit der chem. Industrie, 760 mit der Textilindustrie, 490 mit der Papier- und Lederindustrie, 897 mit der Industrie der Holz⸗ und Schnitzstoffe, 981 mit der Industrie der Nahrungs⸗ und Genußmittel, 2839 mit der Bekleidung und Reinigung, 2147 mit dem Baugewerbe, 103 mit dem polygraphischen Gewerbe, 940 mit dem Handelsgewerbe, 466 mit dem Landverkehr, 1 mit dem Wasserverkehr, 380 mit Beherbergung und Erquickung; außerdem waren vorhanden 21 Künstler, 394 Lohnarbeiter mit wechselnder Beschäftigung, 1549 Staats⸗, Gemeinde- und Kirchenbeamte, 1627 ohne Beruf, sowie 1601 Hausdienstboten. An Wohnplätzen zählt das Fürstentum 9 Städte und 84 Landorte. In der Unterherrschaft überwiegt das Ackerland, in der Oberherrschaft die Forst⸗ und Wiesenkultur. In jener sind 36 290 ha Acker⸗ und Gartenland, 1122 ha Wiesen und Viehweiden und 11 754 ha Forsten vorhanden, während sich in der Oberherrschaft diese Ziffern auf 14424, 4870 und 13860 stellen. In der Unterherrschaft bildet der Ackerbau die Haupterwerbsquelle der Bevölkerung, in der Oberherrschaft ist auch die industrielle Thätigkeit beachtenswert. Der Viehstand betrug 1883 in der Unterherrschaft 3218 Pferde, 14038 Rinder, 43370 Schafe, 16217 Schweine, 6334 Ziegen, 2556 Bienenstöcke; in der Oberherrschaft 1015 Pferde, 7167 Rinder, 10906 Schafe, 6667 Schweine, 5038 Ziegen, 1184 Bienenstöcke. Vom Gesamtareal der Waldungen (25614 ha) gehören der Landesherrschaft 17517 ha. Obst⸗ und Gartenbau wird besonders um Arnstadt betrieben. Die Bergbauproduktion ist unbedeutend; man findet Braunkohlen bei Bendeleben, doch nur wenig; in der Oberherrschaft Eisenerz (5000 Ctr. jährlich), Manganerze (4600 Ctr.), Flußspat (1100 Ctr.), Schwerspat (3500 Ctr.). Die 1849 von einer Aktiengesellschaft begründete, jetzt der Firma M. und H. Fläschenträger gehörende Saline Arnshalle bei Arnstadt liefert im Durchschnitt jährlich 68000 Ctr. Salz. Von dem Gewerbebetriebe sind hervorzuheben Lein⸗ und Baumwollweberei (vorzüglich auf Handstühlen), Häkelfabriken für Wollwaren (in Sondershausen und Gehren), 1 Eisengießerei (Bezirk Gehren), 2 Blei⸗ und Zinnwarenfabriken (Großbreitenbach), Maschinenfabriken (vorzugsweise in Arnstadt), 1 Nadel⸗ und Drahtwarenfabrik (in Sondershausen), 3 Glasfabriken (Bezirk Gehren), 9Porzellanfabriken (Gehren, Großbreitenbach und Plaue), 4 Farbenfabriken (vorzüglich in Arnstadt und Olze), Kisten⸗, Schachtel⸗ und Holzwarenfabriken im Bezirk Gehren, 2 Dampfsägemühlen im Bezirk Gehren, 22 Ziegeleien, Thermometerfabriken (Bezirk Gehren). Wichtig sind ferner in Arnstadt: die Schuh⸗ und Handschuhfabriken, zahlreiche Gerbereien, eine Konditoreiwaren⸗, viele Fleischwaren⸗(Wurst⸗) Fabriken und die Zündholzfabrik im Bezirk Gehren. Von den 22 Bierbrauereien sind die bedeutendsten in Plaue, Arnstadt, Greußen, Sondershausen und Cbeleben. Von den 125 Mahlmühlen treiben mehrere (besonders in Arnstadt und Sondershausen) einen ansehnlichen Mehlhandel; im Bezirk Gehren gibt es viele Schneidemühlen und mehrere sog. Massenmühlen, welche die Porzellanerdebearbeiten. Rübenzuckerfabriken sind bei Greußen und Ebeleben. Erwähnenswert sind die Grottensteinbrüche bei Greußen. Die Steine derselben sind von großer Schönheit und werden roh und zu kunstvollen Formen zusammengestellt weit versandt. Das Land besitzt zählreiche und gute Chausseen und Vieinalwege. Die Oberherrschaft wird durch die Privateisenbahn Großbreitenbach-Ilmenau und die königl. preuß. Eisenbahnen Ilmenau-Plaue und Ritschenhausen-Neudietendorf mit der Thüringischen Eisenbahn verbunden. Die Privateisenbahn Arnstadt-Ichtershausen wird später eine direkte Verbindung der Oberherrschaft mit Erfurt ermöglichen. Die Unterherrschaft wird von der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn, die an Sondershausen und Greußen vorbeiführt, und der Eisenbahn Ebeleben-Hohenebra durchschnitten. Beide Eisenbahnen sind in Privathänden. Die Bahnen sind besonders für den Getreide⸗ und Holzhandel wichtig geworden, sowie durch die Zusuhr von Braun⸗ und Steinkohlen. Den Handel und Verkehr unterstützen die Schwarzburgische Landesbank in Sondershausen mit einer Filiale in Arnstadt, die Bank in Arnstadt und gut fundierte Spar⸗ und Vorschußkassen in den größern Orten. Die 1856 gegründete Thüringer Bank befindet sich seit 1878 in Liquidation; vier Sparkassen (Sondershausen, Arnstadt, Gehren und Greußen) ermöglichen die Anlegung von Beträgen von 1 Mark an. Seit 1871 ist das Fürstentum ein Glied des Deutschen Reichs. In den Bundesrat sendet das Fürstentum einen Bevollmächtigten, in den Reichstag einen Abgeordneten. Der Matrikularbeitrag für 1885/86 betrug 162639 Mark. Nach den: Landesgrundgesetze vom 8. Juli 1857 besteht der Landtag aus 15 Vertretern: aus 5 lebenslänglich vom Fürsten ernannten Mitgliedern, 5 Abgeordneten der Höchstbesteuerten und 5 Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen. Die Wahl erfolgt auf eine Finanzperiode von vier Jahren. Der Präsident des Landtags und zwei von dem letztern gewählte Mitglieder bilden den stehenden Landtagsausschuß. Zur Herstellung, Aufhebung oder Veränderung eines Gesetzes ist die Übereinstimmung des Landtags und des Fürsten nötig. Der Landtag hat das Recht der Steuerbewilligung; zur Kontrahierung von Anlehen oder Veräußerung von Domänen ist seine Zustimmung erforderlich. Demselben steht auch das Recht zu, die Verwendung der Staatseinkünfte zu kontrollieren, sowie Anklage gegen die verantwortlichen Mitglieder des Ministeriums zu erheben. Die oberste Leitung der Regierungsgeschäfte hat das Ministerium, welches in fünf Abteilungen zerfällt: 1) für die Angelegenheiten des fürstl. Hauses und auswärtige Beziehungen; 2) für innere Verwaltung; 3) für Finanzen; 4) für Kirchen⸗ und Schulsachen; 5) für die Justiz. Unter dem Ministerium stehen die Landräte in den drei Bezirken Sondershausen, Arnstadt und Gehren. Bei Einführung der neuen Gerichtsorganisation hat sich das Fürstentum an Preußen anlandesneri Seit 1. Okt. 1879 ist daher das Oberandesgericht in Naumburg a. d. Saale und das Landgericht in Erfurt für dasselbe mitbestellt. Eine detachierte Strafkammer befindet sich in Sondershausen, die fünf Amtsgerichte in Sondershausen, Ebeleben, Greußen, Arnstadt und Gehren. Unterrichtsanstalten sind im Fürstentum außer den Volks⸗ und Fortbildungsschulen vorhanden: zwei Gymnasien und zwei Realschulen in Sondershausen und Arnstadt, zwei höhere Töchterschulen in Sondershausen und Arnstadt, ein Schullehrerseminar, ein Lehrerinnenseminar, ein Konservatorium für Musik in Sondershausen. Für die Finanzperiode von 1884—87 beträgt die jährliche Einnahme 2249 508 Mark. Die jährliche Ausgabe beläuft sich auf 2228 973 Mark. Die Staatsschuld betrug im Jan. 1886 1709 868 Mark. Am 1. Okt. 1867 übernahm Preußen vertragsmäßig die Militärverwaltung des Landes. Das Fürstentum stellt seine Mannschaft zum 3. thüring. Infanterieregiment Nr. 71, dessen 1. Bataillon in Sondershausen garnisoniert, wo auch der Sitz des Kommandos des 2. Bataillons des 3. thüring. Landwehrregiments Nr. 71 ist. Bezüglich des Zoll⸗ und Steuerwesens gehört das Fürstentum mit der Oberherrschaft zum Bezirk der Generalinspektion des thüring. Zoll⸗ und Handelsvereins in Erfurt, mit der Unterherrschaft zur Provinzialsteuerdirektion zu Magdeburg. Die Postgerechtsame sind seit 1867 durch Vertrag an Preußen übergegangen; sie stehen jetzt dem Reiche zuQ. Wappen, Landesfarben und Ehrenzeichen sind dieselben wie in Schwarzburg-Rudolstadt, doch besitzt S. außerdem noch eine Verdienstmedaille in zwei Klassen, welche für Kunst, Wissenschaften und gewerbliches Verdienst verliehen wird. Vgl. Apfelstedt, «„Heimatskunde für die Bewohner des Fürstentums S.» (3 Hefte, Sondersh. 1854—57). Geschichtliches. Dem Begründer der sondershausischen Linie (s. unter Schwarzburg) Joh. Günther, folgten 1586 in der Regierung (zunächst unter Vormundschaft ihrer Oheime mütterlicherseits, der Grafen Johann und Anton von Oldenburg) seine vier minderjährigen Söhne: Günther XLII., Anton Heinrich, Johann Günther II. und Christian Günther J. Die drei ersten hinterließen keine männlichen Erben, und so kamen nach dem 1643 erfolgten Tode Günthers XLII. Christian Günthers J. drei Söhne: Christian Günther II. zu Arnstadt, Anton Günther I. zu Sondershausen und Ludwig Günther zu Ebeleben zur Regierung. Anton Günther I. und Christian Günther II. starben 1666; ersterer hinterließ zwei unmündige Söhne: Christian Wilhelm I. und Anton Günther II., letzterer einen unmündigen Sohn: Johann Günther IV. Infolge hiervon übernahm der Oheim Ludwig Günther die Vormundschaft und verlegte seine Residenz von Ebeleben nach Arnstadt. Der eine Neffe Johann Günther IV. starb minderjährig 1669, und mit den beiden andern regierte der Graf Ludwig Günther gemeinschaftlich bis zu seinem Tode 1681. Da er keine männlichen Erben hatte, so erhielten Christian Wilhelm I. und Anton Günther II. die ganze Grafschaft, die sie in der Weise teilten, daß Christian Wilhelm die Unterherrschaft, mit Ausnahme der Amter Schernberg und Keula, Anton Günther die Oberherrschaft und die genannten zwei unterherrschaftlichen Amter erhielt. Beide Grafen wurden 1697 vom Kaiser Leopold I. in den Reichsfürstenstand erhoben. Christian Wilhelm und Anton Günther II. errichteten 1713 einen Successionsvertrag, kraft dessen nur der Erstgeborene in gerader Linie die Regierung erhalten, die andern Prinzen aber standesgemäß ausgestattet werden sollten; der Vertrag wurde 1719 von Kaiser Karl VI. bestätigt. Anton Günther II. war schon 1716 kinderlos gestorben. Fürst Christian Wilhelm starb 1721; bereits 1720 hatte er seinem erstgeborenen Sohn Günther J. die Regierung abgetreten. Da dieser 1740 kinderlos starb, folgte ihm sein Bruder Heinrich. Bei seinem Tode folgte 1758 in der Regierung der älteste Sohn seines 1750 verstorbenen jüngern Bruders August I., Christian Günther III. Dieser starb 1794; sein ältester Sohn Günther Friedrich Karl I. (geb. 1760) war sein Nachfolger. Unter ihm hatte das Land nach der Schlacht bei Jena schwer zu leiden; als der König Friedrich Wilhelm III. auf der Flucht nach Sondershausen kam, förderte der Fürst sein Weiterkommen, sodaß er den ihn verfolgenden Franzosen entging. Der Fürst trat 1807 dem Rhein⸗, 1815 dem Deutschen Bunde bei. Durch einen Vertrag mit Preußen erhielt er 1816 die volle Souveränetät über alle Landesteile. Die Unterherrschaft schloß sich 1819 dem preuß. Zollverein an. Die dem Lande unter dem 28. Dez. 1830 gegebene Verfassung trat nicht ins Leben wegen vielfacher dagegen erhobener Proteste; die Verhandlungen darüber zogen sich erfolglos bis 1841 hin. Die Gesetzgebung war auf manchen Gebieten, besonders bezüglich der Jagd, hinter den Forderungen der Zeit zurückgeblieben, und die Kammerverwaltung gab zu Klagen vielfachen Anlaß. Der Fürst entsagte 19. Aug. 1835 der Regierung zu Gunsten seines Sohnes und starb 22. April 1837. Sein Sohn Günther Friedrich KarlII. begann nun eine Reihe wesentlicher Reformen auf allen Gebieten des staatlichen Lebens. Unter dem 24. Sept. 1841 erschien das erste Verfassungsgesetz, nach welchem 7. Sept. 1843 die Eröffnung des ersten Landtags erfolgte. Bald folgten Umgestaltungen auf dem Gebiete der Verwaltung und Justiz und wesentliche Verbesserungen der Schulen. Die Verwaltung der Kammergüter wurde durch das Gesetz vom 18. März 1850 dem Staate übertragen, während der Fürst eine jährliche Civilliste von 120000 Thlrn., später vom Jahre 1859 ab von 150000 Thlrn. bezog. Im J. 1850 wurde ein dem königlich sächsischen fast gleiches Strafgesetzbuch und eine Strafprozeßordnung eingeführt, die das Bedürfnis nach öffentlichem und mündlichem Verfahren befriedigte, während zugleich der mit Sachsen-Weimar und Schwarzburg-Rudolstadt, welche gleiches Strafrecht hatten, abgeschlossene Staatsvertrag über die Bildung eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichts und zweier gemeinschaftlichen Kreisgerichte die Einführung der Geschworenengerichte ermöglichte. Im J. 1855 erschien das neue Wahlgesetz, ihm folgte 1857 das neue Landesgrundgesetz, eine neue Städte⸗ und Landgemeindeordnung, eine neue Bezirksordnung, die Wiederherstellung der Todesstrafe und des christl. Eides, die Erklärung der luth. Kirche zur Landeskirche, ein Gesetz über die Klassifikation der Staatsdiener, eine neue Gestaltung des Kirchen- und Schulwesens, welche die Schule der Kirche unterstellte, und die Wiederherstellung mancher früherer Jagdgesetze. Von Wichtigkeit waren die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und die freisinnige Gewerbeordnung vom 14. Nov. 1865. Bei der Abstimmung am Bundestage 14. Juni 1866 erklärte sich die Regierung mit der 15. Kurie gegen den österr. Mobilisierungsantrag, trat hierauf 25. Juni aus dem Deutschen Bunde und schloß sich dem Bündnisse mit Preußen und infolge dessen dem Norddeutschen Bunde an. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung trat durch die Bundes⸗, beziehungsweise Reichsgesetzgebung eine wesentliche Vereinfachung ein. Besonders zu erwähnen sind noch die Gesetze über die anderweite Regelung der Grundsteuer und Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, vom 8. Juli 1868, und die neue Gemeindeordnung vom 15. Jan. 1876, das Fischereigesetz vom 20. Sept. 1876, sowie der Vertrag mit Weimar, Meiningen, Altenburg, Coburg-Gotha und Reuß j. L. über die Errichtung gemeinsamer Strafanstalten. Der Fürst Günther Friedrich Karl, durch ein Augenleiden bewogen, legte 17. Juli 1880 die Regierung zu Gunsten seines Sohnes, des jetzigen Fürsten Karl Günther I., nieder. Durch Gesetz vom 14. Juni 1881 wurden die Verhältnisse des Kammergutes des fürstl. Hauses neu geordnet, des Fürsten Domänenrente auf jährlich 500000 Mark vorläufig festgestellt, die eventuelle Selbstverwaltung durch den Fürsten gewährleistet, außerdem aber unter dem Namen «Karl-Günther-Stiftungo eine Anstalt gegründet, welche die Bestimmung hat, ihre Einkünfte zur Unterhaltung der höhern Schulen in Sondershausen und Arnstadt, sowie für die Volksschulen, für kirchliche und andere öffentliche Zwecke innerhalb des jetzigen Gebiets des Fürstentums zu verwenden. Auf dem Kammergut ruht die hypothekarische Verpflichtung, nach dem Aussterben der jetzt in Sondershausen regierenden Linie des Schwarzburgischen Gesamthauses anstatt eines Beitrags zu den Kosten der Landesverwaltung an die Stiftung eine Jahresrente von 300000 Mark zu entrichten. Für die Hinterbliebenen der Beamten wurde durch das Gesetz vom 6. Juni 1883 mehr als früher gesorgt. Die Gesetze über die Organisation der Feuerwehren, Baupolizeiordnung, die Landeskreditkasse, die Organisation der höhern Gemeindeschulen, die Regelung des Stelleneinkommens der Geistlichen und Lehrer, den Betrieb des Hufbeschlagsgewerbes beweisen, daß kein Teil der öffentlichen Wohlfahrt vernachlässigt wird.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 548Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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