FeedSeegebiet
Recht & StaatBrockhaus 1882

Seegebiet, auch Litoral oder Küstengebiet, nennt man im völkerrechtlichen Sinne denjenigen Teil des Meers oder eines andern Küstengewässers, welcher der Küste Onetnn liegend zu dem angrenzenden Lande gerechnet wird und über welchen dieses daher gewisse Hoheitsrechte ausübt, als ob Grund und Boden unter dem Wasser und die See selbst bis auf eine gewisse Strecke hinaus noch zum Gebiete des angrenzenden Staats gehöre. Innerhalb dieses Teils darf daher der betreffende Staat, falls er nicht durch entgegenstehende Verträge gebunden ist, eine eigene Küstenbewachung und Küstenpolizei einrichten. Jeder Fremde, der in den Bereich dieser Seegrenze kommt, ist verpflichtet, sich den vom Uferstaate getroffenen Einrichtungen unterzuordnen, er mag absichtlich oder durch Zufall dorthin gelangt sein. Zu den Befugnissen gehört hierbei auf seiten des Küstenstaats: das Recht über den Zweck jeder Annäherung Auskunft zu verlangen und geeignete Maßregeln gegen Gefahren zu ergreifen; das Recht, innerhalb dieses Gewässergebiets Friedensstörungen zu verhüten und dagegen faktisch zu intervenieren: das Recht, die Benutzung der Küstengewässer, z. B. in Betreff der verschiedenen Arten der Fischerei zu regulieren oder dieselbe allein auszuüben; das Recht des Embargo und die Aufstellung von Kreuzern gegen den 2uher ua die Ausübung der Gerichtsbarkeit. Früher nahm man für die Breite des S. 3 Seemeilen (60 auf 1 Aquatorgrad) oder 2 Lieues (25 auf 1 Aquatorgrad) an, sodaß dieselbe also zwischen 6 und 9 km schwankte; jetzt gilt ziemlich allgemein die Kanonenschußweite, d. h. das ganze Küstengewässer gehört so weit, als Kanonen von der Küste aus vorübersegelnde Schiffe erreichen können, zum S. des angrenzenden Staats (terrae dominium finitur, ubi finitur armorum vis oder quousque mari e terra imperari potest).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 642Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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