Strandrecht oder Grundruherecht Gus litöris) bedeutet 1) die Gerichtsbarkeit über alles, was sich am Strande und auf dem Ufer und Gestade befindet; 2) das Recht des Landesherrn, sich alles das anzueignen, was an den Ufern anwächst oder gefunden wird, z. B. in Persien die Perlen, an den afrikan. Küsten das Gold, im Baltischen Meere den Achat und den Bernstein, am Mittelmeer die Korallen u. s. w.; 3) die verabscheuungswerte Befugnis, sich der sämtlichen Güter und Sachen, welche auf einem gestrandeten Schiffe gefunden werden, teils ohne Rücksicht, ob der wahre Eigentümer sich meldet oder zugegen ist, teils nach einer bestimmten Frist, innerhalb welcher sich der Eigentümer nicht gemeldet hat, zu bemächtigen. Dieses Recht ist sehr alt und warehedem in Deutschland und in andern Ländern fast allgemein üblich, ja man flehte sogar in den Kirchengebeten zu Gott, daß er den Strand segnen, d. h. recht viele Menschen Schiffbruch möge leiden lassen. Indessen wurde dieses Denkmal der Barbarei nach und nach meist stillschweigend aufgehoben und in Deutschland sogar durch Reichsgesetze abgeschafft. Dagegen wurde den Landesherren und ihren Unterthanen ein sog. Bergerecht zugestanden, wonach ein Teil der geretteten Güter denen, die sie retteten (den Bergern), ein Teil dem landesherrlichen Fiskus und in der Regel nur der dritte Teil dem Eigentümer zufällt. Schon seit langen Dem 2 hat man in Preußen und Mecklenburg von dem Bergerecht keinen Gebrauch mehr gemacht. Im allgemeinen kann man annehmen, daß für angetriebene Güter ½, für aus der See (vom Schiffe und von der Meeresoberfläche) geholte ½ bis ½, für vom Grunde heraufgebrachte die Hälfte des Wertes als Bergelohn gezahlt wird. Die unmittelbare Leitung der Bergung, namentlich die Führung der Rettungsmannschaften, ist Sache der unter der Ortsobrigkeit stehenden Strandbedienten (Strandvögteh. Das alte S. fand selbst auf Flüssen statt und hieß dann Grundruhe. In Niedersachsen betrachtete man als solche Grundruhe sogar die auf der Landstraße umgefallenen Wagen oder davon herabgefallene Frachtstücke und behandelte dieselben nach dem S. Das Deutsche Reich regelte für seine gesamten Küsten das S. einheitlich und den Rechtsanschauungen der Neuzeit entsprechend durch die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874. Strandtriftige Güter, s. u. Strandgut. Strandung im Sinne des Seerechts ist vorhanden, wenn ein Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schiffahrt auf den Grund festgerät und entweder überhaupt nicht wieder flott wird oder nur durch Lanz außergewöhnliche Maßregeln Gappen der Masten, Löschung der Ladung u. s. w.), oder zwar ohne solche, aber erst, nachdem es einen erheblichen Schaden erlitten hat. (Sandelsgesetzbuch Art. 857.)