FeedSenuar
GeschichteBrockhaus 1882

Senuar (lat. senarius, d. i. Sechsfüßler) heißt bei den Römern der iambische Trimeter. (S. Jambus und Trimeter.) Senarmontit, ein in ziemlich großen farblosen Oktaédern krystallisiertes Mineral, welches chemisch aus Antimonoxyd Sb. Os besteht und sich bei Mimine unweit Sansa in Algier, auch zu Pernek bei Bösing in Ungarn, sowie bei Southham in Osteanada findet. Da das Antimonoxyd auch rhombisch als Weißspießglanzerz oder Valentinit krystallisiert, so tritt diese Substanz in der Natur dimorph auf. Senat (senatus) hieß bei den Römern die Versammlung, welche (seit Vertreibung der Könige) mit der unter der Leitung von Magistraten zusammentretenden und abstimmenden Volksgemeinde und den Magistraten die Oberleitung des Staatswesens handhabte. Ursprünglich bezeichnet S. die Versammlung der Alten (senes) und entspricht so der spartan. Gerusia, der Versammlung der Geronten. Der römische S. war in der Königszeit ein Ausschuß der bejahrten Bürger des patricischen Populus, welche Senatores und Patres hießen (s. Patricier) und bestimmt waren, dem Rex (s. d.) als Staatsrat (consilium) zur Seite zu stehen, nach seinem Tode aber die Regierung so lange zu führen, bis ein aus ihrer Mitte hervorgegangener Interrer die Wahl des neuen Königs durch die Komitien des Volks zu Stande gebracht hatte. Die Zahl der Senatoren entsprach zunächst vielleicht der der Gentes, indem zuerst je 100 Senatoren die Geschlech—⸗ ter der drei Stämme, der Tribus der Ramnes, Tities und der Luceres, vertraten. Gleich nach der Gründung der Republik wurde von den ersten Konsuln 509 v. Chr. der sehr geschwächte S. wieder zur Zahl von 300 durch Aufnahme von Männern, unter denen sich gewiß auch Plebejer befanden, ergänzt. Die Neuaufgenommenen hießen neben den alten Mitgliedern Conscripti; in späterer Zeit aber, wo man die ursprüngliche Scheidung nicht mehr beachtete, wurde der Ausdruck Patres (et) Conscripti, die gewöhnliche Anrede der versammelten Senatoren, auch so aufgefaßt, als sollten damit sämtliche Senatoren als Patres conscripti bezeichnet werden. Um 312 wurde durch einen Volksschluß festgesetzt, daß die Bekleidung eines zu den curulischen gehörigen Magistratus (s. d.) ein Anrecht auf die Berufung in den S. geben solle. Hierdurch wuchs, da die curulischen Aniter den Patriciern nicht mehr allein zugänglich waren, die Zahl der plebejischen Mitglieder, aus denen damals zusammen mit den patricischen ein neuer Adel, der der Nobilität (. Nobiles), entstanden war. Die Bekleidung eines nicht curulischen Magistrats gab wenigstens eine Art Anwartschaft auf Berufung in den Senat. Ob ein oder zwei Jahrhunderte später die Tribunen oder AÄdilen ein gleiches Anrecht erhielten, wie die curulischen Magistrate, steht nicht fest. Durch Sulla erhielten die Quästoren dieses Anrecht. Auch ist in der spätern Zeit der Republik die Bürgerschaft in drei Stände geschieden: das Personal des S. (ordo senatorius), den Stand der Ritter (ordo eguester) und der bloßen Plebejer (ordo plebeius). lÜbrigens wurden bis Sulla die gewesenen Magistrate erst dann wirkliche Senatoren, wenn sie von den Censoren bei der nächsten Musterung des Volks in den S. berufen wurden (lecti). Fehlte es an Befähigten aus dem Kreise der zurückgetretenen Magistratspersonen, so konnten die Censoren auch aus den übrigen freigeborenen, untadeligen Bürgern unter nächster Berücksichtigung der Ritter die Liste (albium senatorium) ergänzen. Daß in der frühesten Zeit nur seniores, d. i. Männer, die das 45. Jahr zurückgelegt hatten, in den S. Zutritt hatten, ist mit Recht bestritten; später genügte das regelmäßig zur Quästur erforderliche Alter von 27, noch später 30 J.; Augustus setzte das 25. J. fest. Ein Vermögen von bestimmter Höhe, senatorischer Census, der den ritterlichen überstieg, war in der ältern Zeit nicht Erfordernis; erst Augustus setzte einen Census, anfangs vielleicht von 800000 Sestertien, hernach von 1 Mill. Sestertien fest. Die Zahl von 300 Senatoren mehrte sich mit den von Sulla eingeführten Bestimmungen. Zu Ciceros Zeit waren mehr als 400 Senatoren; Cäsar und dann Antonius nahmen viele, der letztere namentlich auch Freigelassene in den S. auf. Augustus brachte die Zahl durch Ausstoßung der Unwürdigen (senatu moti) auf 600 zurück. Der von den Censoren bei Verlesung der Senatorenliste zuerst Genannte, meist ein gewesener Censor, hieß Princeps Senatus; unter den übrigen bildeten sich nach den Amtern, die sie bekleidet hatten, Klassen der censorischen, konsularischen und anderer Männer. Wie die Wahl, so kam auch die Ausschließung aus dem S. den Censoren bei der Musterung zu; Betreibung von Handelsgeschäften wurde den Senatoren 218 durch eine Lex Claudia verboten. Das Recht, den S. zu berufen (cogere senatum), wurde nicht etwa von einem eigenen Präsidenten ausgeübt, den es überhaupt nicht gab, sondern dasselbe kam nur den höchsten Magistraten zu, also regelmäßig den Konsuln, und nächst ihnen den Prätoren, doch ward es von diesen außer in Abwesenheit der Konsuln nur ausnahmsweise geübt, und zwar dann zunächst von dem Prätor Urbanus, die andern höhern Magistrate hatten wenigstens das Recht, im S. zu sprechen. Die Volkstribunen erlangten nicht nur frühzeitig den Zutritt zu den Verhandlungen, sondern bald auch, vielleicht um 287 v. Chr., das Recht der Berufung des S. Die Berufung geschah durch Präconen (viatores), oder auch mittels Edikts. Regelmäßige Versammlungstage an den Kalenden und Idus jedes Monats richtete erst Augustus ein. Der Ort der Versammlung war gewöhnlich die von König Tullius Hostilius zu diesem Zweck am Comitium gebaute Curia Hostilia, an deren Stelle, nachdem sie 52 abgebrannt, später die Curia Julia trat; häufig aber fanden auch die Versammlungen in Göttertempeln statt, und stets mußte der Ort ein Templum im röm. Sinne, d. h. ein inaugurierter sein. Die Abstimmung geschah (nachdem die Senatoren, welche curulische Magistrate gewesen waren und das Recht hatten, mündlich ihre Stimme in bestimmter Reihenfolge, eventuell mit mehr oder weniger ausführlicher Begründung abgegeben hatten) durch Auseinandertreten in Gruppen (discessio sitio] in partes). Deshalb hießen die andern Senatoren, welche jenes Recht nicht hatten, auch Pedarii, weil sie ihre Willensmeinung mittels der Füße zu erkennen gaben. Damit ein Beschluß gültig wurde, war die Anwesenheit einer, jedoch nicht immer gleichen Anzahl von Senatoren in der Sitzung (frequens senatus) erforderlich. Die Willenserklärung des S. überhaupt hieß auctoritas; trat kein Hindernis, wie z. B. die Intercession der Tribunen, ein, so erlangte sie die Kraft eines förmlichen Beschlusses oder Senatus consultum (s. d.). Die Senatskonsulte waren jedoch keine Gesetze (s. Lex), denn die Einwirkung des S. auf die Gesetzgebung beruhte, von den Rechten des patricischen Bestandteils des S. abgesehen (s. Patricier), nicht sowohl auf einem gesetzlichen Rechte, das vom Gesamtsenat nur für die Tributsversammlungen der Plebs ausgeübt und auch für diese schon um 287 v. Chr. aufgehoben worden zu sein scheint, als auf dem Herkommen, daß über alle Gesetzesvorschläge, ehe sie an die Comitien gelangten, im S. beraten und ein Vorbeschluß gefaßt wurde. Die eigentliche Thätigkeit des S. ging mehr auf die Verwaltung. So kam ihm eine Oberaufsicht zu über die Staatsreligion und ihre Ausübung, über das Rrarium (den Staatsschatz), die Finanzen und deren Verwaltung, die Leitung der Beziehungen zu den Unterthanen und Bundesgenossen, sowie zum Auslande und daher die Absendung und Annahme von Gesandtschaften. Die Magistrate waren ihm nicht unterthänig, hingen aber mannigfach von ihm ab, da ihm die Verteilung der Geschäfte, besonders der Kriegsämter, der Provinzen, die Verfügung über die nötigen Mittel zur Führung des Amts und eine Aufsicht über dieselbe, sowie das Recht der Instruktion zustand. Bei dringender Gesahr war der S. auch berechtigt, in die Leitung des Staats überhaupt einzugreifen, wie das namentlich durch das bekannte, in seiner Rechtsgültigkeit von der Demokratie freilich stets bestrittene Senatus consultum ultimum geschah, adie Konsuln möchten zusehen, daß der Staat nicht Schaden leidev. Einflußreich war der S. auch noch dadurch, daß bis auf Gajus Sempronius Gracchus die Geschworenengerichte ausschließlich mit Senatoren besetzt wurden. Unter den Kaisern stand das Recht, den S., dessen Princeps seit Augustus der Kaiser selbst war, zu berufen, noch den republikanischen Magistraten, aber auch dem Princeps zu, der aus der ihm geebenen tribunicischen Gewalt das Recht ableiten onnte und es außerdem speziell zu erhalten pflegte, in jeder Sitzung entweder persönlich oder durch seine Quästoren einen Gegenstand zum Vortrag und zur Abstimmung zu bringen, auch wenn er nicht als Konsul, bei dem regelmäßig der Vorsitz blieb, präsidierte. Für die Verhandlungen, über welche gewiß schon in der Republik und nicht erst seit Cäsar Protokolle (acta) geführt wurden, die Umfrage und die Abstimmung blieben im ganzen die alten Formen. Seiner Thätigkeit nach erscheint der S. nun vorzüglich als ein Reichsrat der Kaiser, die ihn über Staatsgeschäfte befragten, namentlich auch in Hinsicht auf Gesetzgebung, für welche bei dem Schwinden der Leges die Senatskonsulte eine wichtige Quelle wurden. Ein Teil der Provinzen war durch Augustus dem S. überlassen; die Magistrate, welche sie verwalteten, standen zunächst unter diesem Kollegium, und die Einkünfte aus ihnen flossen in das seiner Verwaltung überwiesene Ärarium (s. d.), von dem nun der Fiskus unterschieden wurde. Hierzu kamen seit Tiberius die Wahlen der altrepublikanischen Magistrate, nachdem bereits Augustus dem S. eine regelmäßige Kriminalgerichtsbarkeit, namentlich wegen gesetzwidriger Verwaltung der Provinzen und wegen Kapitalverbrechen seiner Mitglieder überwiesen hatte. Seinen Einfluß auf die Wahl des Kaisers, dem er auch seine einzelnen Gewalten dekretierte, worauf dann noch ein bestätigender Volksbeschluß erfolgte, teilte er mit den Soldaten, namentlich den Prätorianern, wie denn überhaupt sein Ansehen unter den despotischen Kaisern immer mehr sank. Die Provinzen wurden ihm schon im 3. Jahrh. entzogen, das Ararium ward eine städtische Kasse; auch andere Rechte schwanden dahin. Seit Diocletian und Konstantin, der in Konstantinopel ebenfalls einen S. einrichtete, wirkte der S. nur noch zum Schein bei der Gesetzgebung und der Strafrechtspflege mit. Als städtische Behörde sah er sich durch den Stadtpräfekten sehr beschränkt. Seine Mitglieder, die jetzt ihre Würde vererbten, wurden mit eiteln Ehren ausgestattet, zugleich aber auch mit Steuern reichlich belastet. Die ostgot. Könige zogen den römischen S. wieder bei Staatsgeschäften zu Rate und steigerten seinen Anteil an den städtischen Angelegenheiten wie er denn auch an der Papstwahl teilnahm. Na den ostgot. Königen aber verschwindet er zu Ende des 6. Jahrh. gänzlich, und erst 1143 erhielt die Stadt Rom wieder einen S. (S. Römische Altertümer.) Nach dem Beispiel Roms nannte man seit dem Mittelalter die Magistratskollegien bedeutender Städte, namentlich der Reichsstädte, S., desgleichen auch andere hohe Kollegien von obrigkeitlichem Charakter (Universitätssenat), sowie Abteilungen einer größern kollegialisch organisierten Gerichtsbehörde (wie des Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte) zur Aburteilung einer gewissen Gattung von Rechtssachen, daher Civilsenat, Strafsenat, als Abteilung für Civil-, resp. Strafsachen. Konstitutionelle Staatsverfassungen belegen zuweilen den aristokratischen Staatskörper, der durch das Lebensalter, die Amtswürde, die bürgerliche Stellung und die Auswahl seiner Mitglieder ein konservatives Gegengewicht zu der den Bewegungen und Leidenschaften des Tages mehr zugänglichen Volks-oder Wahlkammer bilden soll, mit dem Namen des S. Ein solcher S. nimmt im derrause udie Stellung ein, welche dem brit. Ober hause zukommt, und welche sonst im konstitutionellen Frankreich die Pairskammer behaupten sollte. In dieser Weise gab es einen S. im poln. Reichstage, der die Prälaten, Wojwoden, Kastellane und Minister umfaßte. Einen gleichen Charakter seiner Bestimmung hat der S. in den gegenwärtigen Verfassungen Spaniens, Italiens, Frankreichs u. s. w., auch der S. der Vereinigten Staaten von Amerika. In Rußland ist der S. eine überwachende Sicherheitsbehörde. (S. unter Rußland, S. 12.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 694Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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