FeedDoppelbesteuerung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Doppelbesteuerung ist die Heranziehung einer Person oder einer Ertragsquelle zur Besteuerung in mehrern Staaten. Solche doppelte Belastungen könnten namentlich deutsche Reichsangehörige in den verschiedenen Bundesstaaten leicht treffen, wenn nicht das norddeutsche, später auf das Reich ausgedehnte Bundesgesetz vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der D.erlassen worden wäre. Ein Deutscher darf hiernach nur in demjenigen Bundesstaate zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden, in dem er seinen Wohnsitz hat oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, sich aufhält. Hat jemand in seinem Heimatsstaate und noch in einem andern Bundesstaate einen Wohnsitz, so ist er nur in dem erstern steuerpflichtig. Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes ist nur in dem Staate zu besteuern, in welchem jener liegt oder das Gewerbe betrieben wird. Gehalte, Pensionen u. s. w., die aus der Kasse eines Bundesstaates bezahlt werden, sind nur in dem Staate zu besteuern, der sie bezahlt. — Unpassenderweise nennt man es auch wohl eine D., wenn nach dem bestehenden Steuersystem eines Staats eine Person sowohl wegen des Besitzes einer Ertragsquelle, z. B. eines Grundstücks, als auch wegen des aus derselben ihr zufließenden Einkommens besonders besteuert wird. Die Belastung mag in solchen Fällen oft unbillig berechnet —7 aber das Prinzip der besondern Besteuerung es Besitzes neben dem Einkommen beruht auf der berechtigten Unterscheidung des fundierten und des oppelbrechung, s. u. Brechungder Licht⸗

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 477Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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