FeedSubaltern (vom lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Subaltern (vom lat.), unter einem andern stehend, untergeordnet. Subalternbeamte sind solche Beamte, welche nicht wenigstens Kollegienräte sind oder in deren Range stehen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 336Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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