FeedSubalternation
Recht & StaatBrockhaus 1882

Subalternation (in der Logik) nennt man das Verhältnis zweier Urteile, deren Subjekte bei gleichem Prädikat im Verhältnis der Subordination (sd.]) des einen unter des andern stehen: z. B. Der Mensch ist ein unvollkommenes Weseno — Dieser Mensch ist ein unvollkommenes Wesen »,‚ und zwar heißt dabei dasjenige Urteil, welches den Allgemeinbegriff zum Subjekt hat, das fu balternierende, das andere dagegen das su balternierte Urteil. Die S. ist die wertvollste Form der Folgerung, d. h. der Ableitung eines Urteils aus einem andern (s. Schluß); es folgt nämlich aus der Geltung des subalternierenden (generellen) Urteils diejenige des subalternierten (partilularen oder singularen) Urteils (dictum de omni et nullo) und andererseits aus der Ungültigkeit des subalternierten diejenige des subalternierenden Urteils. Dagegen ist aus der Ungültigkeit des subalternierenden und aus der Gültigkeit des subalternierten Urteils für das jeweilig andere nichts zu folgern. Indem man das subalternierende als den logischen Grund für das subalternierte betrachtet, ordnet sich diese Regel der S. dem allgemeinern Prinzip unter, daß mit dem Grunde die Folge, aber nicht umgekehrt, gegeben, und mit der Folge der Grund, aber nicht umgekehrt, aufgehoben ist.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 336Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 5

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6