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Recht & StaatBrockhaus 1882

Friesisches Recht ist das Recht des friesischen Volksstammes. Seine älteste Quelle ist die Lex Frisionum, die in ihrer ursprünglichen Gestalt im 8. Jahrh. für Mittelfriesland erlassen wurde. Später kamen Zusätze für die beiden Seitenlande Ostfriesland und Westfriesland, sowie die Aussprüche von zwei Rechtskundigen, die Additiones Saxmunditet Wulemario hinzu. Dem 12. Jahrh. gehören an die sog. 17 fries. Küren und die 24 allgemeinen Landrechte, dem 14. Jahrh. die Leges Upstalsbomicaev. Daneben gibt es Satzungen und Aufzeichnungen, welche das Recht einzelner Gaue und Landschaften betreffen. Das Ostfriesische Landrecht wurde 1515 von Graf Edzard I. publiziert. Die fries. Rechte sind jetzt in ihrer Geltung beseitigt, im Fürstentum Ostfriesland gilt jetzt das Preußische Landrecht. (Die Litteratur s. unter Friesen.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 362Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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