FeedSymbolische Bücher sind öffentliche
ReligionBrockhaus 1882

Symbolische Bücher sind öffentliche, von einer Kirche sanktionierte Schriften, die den Lehrbegriff derselben im Unterschiede von andern kirchlichen Gemeinschaften darlegen, somit als Glaubensbekenntnisse und als Erkennungszeichen (s. Symbol) der Gläubigen dienen. Schon früh ward es in der christl. Kirche gebräuchlich, bei der Aufnahme in das Christentum ein Glaubensbekenntnis hersagen zu lassen, welches die Hauptlehren der schristl. Religion, insbesondere den Glauben an Vater, Sohn und Heiligen Geist aussprach und mit dem Glaubensregel, bezeichnet wurde. Den ersten Anstoß zu der Einführung dieser Glaubensregel gab das Auftreten der Gnostiker, deren vermeintlich apostolischen Geheimlehren man einen kurzen Inbegriff der echt apostolischen Überlieferung entgegensetzte. Die theol. Streitigkeiten der Folgezeit nötigten dann die Kirche, immer neue DBeinmnmnngen zur Abwehr von Irrlehren in das Glaubensbekenntnis aufzunehmen. Dadurch entstanden neue Symbole, welche von den Kirchenversammlungen entworfen und sanktioniert wurden. Conversations-Lexikon. 13. Aufl. XV. Drei ältere Symbole werden von allen Hauptparteien der christl. Kirche angenommen: 1) das Apostolische Symbolum (s. d.) 2) das Symbolum von Nicäa (325), das auf der Synode zu Konstantinopel (381) mit einigen Erweiterungen bestätigt wurde und daher das Nicänisch-Konstantinopolitanische Symbolum heißt (s. Arianer); 3) das Athanasianische Symbolum (s. d.). Die römisch-katholische Kirche betrachtet die Schlüsse aller rechtgläubigen ökumenischen Synoden, die Schriften der Kirchenväter und die Dekretalen der Päpste, sofern sie sich auf die Lehre und Sitte der Kirche beziehen, als Erkenntnisquellen und Autorität für die geltende Lehre. Als eigentliche Bekenntnisschriften aber wurden seit der Reformation folgende aufgestellt: 1) die Canones et Decreta oecumeniciset generalis concilii Tridentini (13. Dez. 1545 bis 4. Dez. 1563), deren unbedingte Annahme Pius IV. allen Gläubigen anbefahl. 2) Die Professio fidei Tridentinae von Pius IV. (13. Nov. 1564). 3) Der Catechismus Romanus ex decreto concilii Tridentini ad parochos. 4) Die «Definitioneno des Vatikanischen Konzils (1870) vom Universalepisfkopat und unfehlbaren Lehramte des Papstes. Über die Symbolischen Bücher der griech.⸗ kath. Kirche s. Griechische Kirche. Die evangelisch-protestantische Kirche behielt in ihrer Gesamtheit die alten drei Symbole bei. Doch stellte zunächst die lutherische Kirche im Gegensatz zur römisch-katholischen ihre Unterscheidungslehren bestimmter zusammen. In dieser Absicht verfaßte Melanchthon die Augsburgische Konfession (s. d.) und die Apologie (s. d.) derselben. Das von Paul III. nach Mantua ausgeschriebene Konzil veranlaßte Luther zur Abfassung der Schmalkaldischen Artikel (s. d.). Früher schon hatte Luther den Großen und Kleinen Katechismus abgefaßt. Infolge der die Kirche erschütternden theol. Streitigkeiten, die sich nach Luthers Tode erhoben, entstand das 1577 vollendete und 1580 zu Dresden publizierte Bergische Buch oder die Konkordienformel (s. d.). Diese sämtlichen Schriften bilden die Symbolischen Bücher der luth. Kirche. Vor der Entstehung des Konkordienbuchs fanden sich in verschiedenen Ländern andere Sammlungen Symbolischer Bücher in Gebrauch, unter denen hervorzuheben sind: Corpus doctrinae Philippicum (Misnicum, Saxonicum, Wittenbergense), 1559; Corpus doctrinae Pomeranum (1561); Corpus doctrinae Prutenicum (1567); Corpus doctrinae Thuringicum (1571) und Brandenburgicum (1572); Corpus doctrinae Wilhelminum und Julium (beide von 1576). Die luth. Gemeinden außerhalb Deutschlands, besonders in Dänemark, Schweden und Frankreich, haben meist die Augsburgische Konfession als symbolisches Hauptbuch angenommen. Die reformierte Kirche hat fast in allen Ländern, in welchen sie besteht, eigene Bekenntnisschriften aufgestellt und kein durchaus allgemein gültiges Symbolisches Buch. Über die verschiedenen Symbolischen Bücher, die sich in der reform. Kirche gebildet haben, s. Reformierte Kirche und Katechismus. Sammlungen dieser Bücher finden sich in: «Corpus et syntagma confessionum fidei, quae in diversis regnis et nationibus ecclesiarum nomine fuerunt authentice editae (Genf 1654); «Collectio confessionum in ecclesiis reformatis publicatarumo, herausgegeben von Niemeyer (Opz. 1840). Auch die kleinern kirchlichen Parteien, wie die Mennoniten, Socinianer, Arminianer u. a. haben Symbolische Bücher aufgesetzt, deren Autorität aber meist keine ganz bindende war. Vgl. Winer, Komparative Darstellung des Lehrbegriffs der verschiedenen christl. Kirchenparteien»(Lpz.1824; 4. Aufl., von Ewald,‚, 1882). Ihrer Entstehung wie ihrem ursprünglichen Zwecke nach sind die kirchlichen Symbole im Protestantismus nur Zeugnisse und Bekenntnisse des Glaubens einer bestimmten Zeit; da man aber in den theol. Streitigkeiten alle Lehrer der Kirche auf ihren Wortlaut verpflichtete, so kam man schon zu Ende des 16. Jahrh. dazu, ihnen eine unbedingte Autorität beizulegen. Die Voraussetzung hierbei war ihre völlige Übereinstimmung mit der Heiligen Schrift, abs dem göttlichen Worte, dessen authentische Auslegung die Symbole sein sollten. Wie man aber zwischen dem religiösen Glauben und seiner theol. Formulierung nicht unterschied, so enthielten jene Symbole mehr oder minder neben den religiösen Grundsätzen des Protestantismus auch theol. Lehrsätze und Erörterungen, deren Wert in demselben Maße streitig werden mußte, als die kirchliche Entwickelung über die dogmatische Vorstellungsform des Reformationszeitalters hinauswuchs. Infolge dessen begann man im 18. Jahrh. die Autorität der Symbole immer allgemeiner als eine drückende Fessel zu empfinden, obgleich man sich von der Meinung einer angeblich juridischen Verbindlichkeit derselben für alle Lehrer der Kirche nicht loswinden konnte. Man half sich eine Zeit lang mit der Auskunft, daß die Geistlichen auf die Symbole verpflichtet werden müßten, nicht weil (duia), sondern insoweit (quatenus) sie mit der Heiligen Schrift übereinstimmten, und der Rationalismus fand in dieser weitschichtigen Formel das Mittel, über die Symbole völlig hinwegzukommen, ohne ihr Ansehen zu bestreiten. Die jurist. Betrachtung derselben als förmlicher Glaubensgesetze mußte aber immer wieder das Recht der freien Richtung in der prot. Kirche bedrohen. Zwar hatte Schleiermacher ihren Wert darauf zurückgeführt, daß sie nur die eigentümlichen Grundsätze der evang. Kirche im Unterschiede von der katholischen ausdrückten, und sich energisch gegen ihre Geltung als dogmatische Lehrnorm erklärt, aber die Reaktion gegen die Verflüchtigung auch des religiösen Gehalts der Bekenntnisse im Rationalismus drängte seit dem dritten Decennium des 19. Jahrh. immer entschiedener auch auf Wiederherstellung ihrer theol. und kirchlichen Autorität. Während die pietistische Gläubigkeit, welche seit den Freiheitskriegen sich verbreitete, nur an die Hauptartikel der Bekenntnisse sich halten wollte, regte sich allmählich eine immer mächtigere konfessionalistische Strömung, die, von den herrschenden kirchenpolit. Mächten gefördert, besonders seit 1850 in den meisten Landeskirchen Deutschlands die Oberhand gewann. Die Vermittelungstheologie fügte sich meist unter allerlei stillen oder doch zweideutig ausgesprochenen Vorbehalten, und in einigen Gegenden schritt man zur Verschärfung der in der Aufklärungszeit fast überall gemilderten Verpflichtungsformeln. Dennoch konnte man den Widerspruch des symbolischen Lehrbegriffs und des modernen Bewußtseins nur künstlich verdecken und sah sich an den meisten Orten genötigt, in der Handhabung der Bekenntnisautorität eine sog. milde Praxis eintreten zu lassen, welche die Verpflichteten von dem persönlichen Belieben ihrer kirchlichen Obern abhängig machte und zugleich die Gewissen aufs bedenklichste verstrickte. Daher hat die freie Theologie der Gegenwart aufs entschiedenste die Abschaffung des Symbolzwangs auf Grund der in den Symbolen selbst ausgesprochenen, vom modernen Bewußtsein weiter entwickelten Grundprinzipien des Protestantismus gefordert und die Bedeutung der Symbole darein gesetzt, daß sie als die Geschichtsurkunden des ursprünglichen Protestantismus das eigentümliche religiöse Bewußtsein der prot. Kirche in urkräftiger Frische, aber in einer durch die damalige Zeitbildung bedingten, nicht unabänderlich gültigen theol. Form enthalten, daher man sich wohl in ihren religiösen Gehalt zu vertiefen, von jeder Gebundenheit an ihre dogmat. Vorstellungsform aber loszusagen habe. gl. Schleiermacher, aüber den eigentlichen Wert und das bindende Ansehen Symbolischer Bücher⸗ (1819); Johannsen, «Die Anfänge des Symbolzwangs unter den deutschen Protestanten » (Lpz. 1847); Lipsius, „Bekenntnis und Bekenntnisverpflichtunge (in: Glaube und Lehres, Kiel 1871).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 401Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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