FeedTabaksbau
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Tabaksbau muß allerdings lästige Beschränkungen und Kontrollen über sich ergehen lassen, aber er erhält Entschädigung dafür durch den gesicherten Absatz zu angemessenen Preisen. Am meisten leidet der Einfuhrhandel in Tabak, da die Einfuhr nur für Rechnung des Staates erfolgen darf. Trotz der Vorzüge des Monopols aber wird die neue Einführung desselben nicht zu empfehlen sein für ein Land, das eine große Tabaksindustrie und einen ausgedehnten internationalen Tabakshandel besitzt, da in diesem Falle nicht nur der finanzielle Ertrag durch die Zahlung einer enormen Entschädigungssumme geschmälert wird, sondern auch eine wirtschaftliche Störung von unberechenbarer Tragweite entsteht, zumal die fruchtbare Verwendung der Entschädigungskapitalien in keiner Weise gesichert ist. Außer in Frankreich, Osterreich und Ungarn seit 1850) besteht das Tabaksmonopol in Italien, Spanien, Rumänien und seit kurzem auch in der Türkei und Serbien. — Ein auf den Ro htabakshandel beschränktes Monopol ist als Steuerform wohl vorgeschlagen, aber nicht praktisch versucht worden. Die Tabaksfabrikatsteuer kann zwar ebenfalls hohe Erträge liefern, aber sie belastet dann die Konsumenten verhältnismäßig entschieden stärker, als das Monopol, da sie zu der Konzentrierung der Fabrikation in den Händen weniger Großunternehmer führt, die ihrerseits eine mehr oder weniger monopolistische Stellung erhalten, ohne dem Publikum dieselben Garantien in Bezug auf Unverfälschtheit und Gleichmäßigkeit der Qualität zu bieten, wie der Staatsbetrieb. Diese Besteuerungsform besteht in Rußland (mit strenger Uberwachung der Fabriken und Banderolierung der in den Verkehr kommenden Fabrikate) und in den Vereinigten Staaten. Natürlich wird von ausländischen Er-Bezenern ein entsprechend hoher Zoll erhoben. Die esteuerung des im Inlande gezogenen Rohtabals unterwirft die Pflanzer fast ebenso lästigen Kontrollen, wie sie bei dem Monopolsystem vorkommen, gewährt ihnen aber nicht die Vorteile des letztern. Sie kann wegen der wirtschaftlichen Lage der meisien tabakpflanzenden Landwirte nur sehr mäßig angesetzt werden, selbst wenn die Bestimmung getroffen ist, daß die Steuer von dem ersten Käufer zu entrichten ist. Sehr einfach und summarisch endlich, aber auch am wenigsten ertragsfähig ist die Lande eihobef die von dem mit Tabak bepflanzten ande erhoben wird. Diese Besteuerungsart bestand früher in Preußen und nach dem Gesetz vom 26. Mai 1868 als gemeinsame Steuer im Zollverein. Der Ertrag war geringfügig und erreichte im Zollverein netto durchschnittlich kaum 1 Mill. Mark jährlich. Nach mehrfachen Anregungen zu einer Reform der Steuer und einer im Jahre 1878 vorgenommenen großen Enqueéte kam nach Ablehnung des von der Reichsregierung gewünschten Monopols das Gesetz vom 16. Juli 1879 zu Stande, welches eine Besteuerung des Rohtabaks nach dem Gewicht der fermentierten Blätter (45 Mark per 100 Kg) einführte und nur für ganz kleine Pflanzungen die Flächensteuer beibehielt. Zugleich wurde der Eingangszoll bedeutend erhöht (für Tabakblätter auf 85 Mark, für Fabrikate auf 180—270 Mark). Bei der Ausfuhr von Tabak und Fabrikaten wird eine Steuervergütung gewährt. Der Ertrag dieser Steuer hat den Erwartungen wenig entsprochen. Er stieg vorübergehend im Erntejahr 1881/82 auf 11 640000 Mark, war aber 1883/84 wieder auf 8390000 Mark zurückgewichen. Auch die Ausdehnung der mit Tabak bebauten Fläche hat abgenommen. Dagegen ist der Ertrag des Eingangszolles nach einem starken Rückgange in den letzten Jahren wieder gestiegen und belief sich 1883 84 auf 28883000 Mark gegen 19701 000 Mark im Jahre 1877/78. Im ganzen bezog das Reich 1883/84 aus der T. nach Abzug der Ausfuhrvergütungen 37000000 Mark gegen 20614000 im Jahre 1877/78. Es ist dies im Vergleich mit den entsprechenden Einnahmen anderer Staaten noch immer eine sehr mäßige Summe. Das französische Tabaksmonopol bringt einen Reinertrag von über 300 Mill. Frs. ein, England bezieht aus seinem Tabakszoll 9376000 Pfd. St., Ssterreich (Cisleithanien) hat 22 600 000⁰ Fl., Ungarn 13000000 Fl. Nettoeinnahme aus dem Monopol. Vgl. Mährlen, Die Besteuerung des Tabaks im Zollverein (Stuttg. 1868); M. Mohl, „Denkschrift für eine Reichstabaksregiev (Stuttg. 1878); Mayr, (Vorbereitende Studien zur Einführung des Tabaksmonopols in Deutschland» (Stuttg. 1878); R. Schleiden; Zur Frage der Besteuerung des Tabakso (Hirths Annaleno, 1878).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 436Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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