FeedWie bereits im alten Z.
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Wie bereits im alten Z., so herrs cht auch im Zoll- und Handelsgebiet des Deutschen Reichs im allgemeinen volle Verkehrsfreiheit. Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaats sich befinden, dürfen bei der Einfuhr in einen andern Bundesstaat in letzterm einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer innern Steuer unterliegen. (S. übergangsabgaben.) Der Ertrag der Zölle, der von der inländischen Senin von Salz, Tabak, Branntwein, soweit derselbe in dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft gewonnen wird, Bier, soweit dasselbe in dem Gebiete der Brausteuergemeinschaft hergestellt wird, Zucker und Sirup zur Erhebung gelangenden Verbrauchssteuern, sowie einer Anzahl von Stempelabgaben (Wechselstempel, Spielkartenstempel, Umsatzstempel von Wertpapieren, Schlußnoten und Rechnungen, sog. Börsensteuer, sowie von Lotterielosen) ist gemeinschaftlich und fließt mit seinem Netto (s. d.) in die Reichskasse, mit der Beschränkung jedoch, daß von den Zöllen und der Tabaksteuer zufolge des Tarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Frankensteinsche Klausel, . dem parlamentarischen Urheber der fraglichen Bestimmung, von Frankenstein, so genannt) derjenige Teil, welcher den Betrag von 130 Mill. Mark jährlich übersteigt, von den Reichsstempelabgaben von Wertpapieren, Schlußnoten, Rechnungen und Lotterielosen aber zufolge Gesetzes vom 1. Juli 1881 der volle Nettoertrag den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen (s. Matrikel) herangezogen werden, zu überweisen ist. Die Regelung der gemeinschaftlichen Abgaben unterliegt daher auch der Reichsgesetzgebung, und zwar in der Weise, daß, wenn bei Gesetzvorschlägen hierüber im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag gibt, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht, während im übrigen einfache Mehrheitsbeschlüsse entscheiden. Die Zollausschlüsse tragen anstatt der Zölle und Verbrauchssteuern durch Zahlung eines Aversums (s. Aversen) zu den Lasten des Reichs bei. In ähnlicher Weise haben die der Brau⸗ und Branntweinsteuergemeinschaft nicht angehörigen Gebietsteile an Stelle der Brau- und Branntweinsteuer einschließlich des dem Ertrage daraus entsprechenden Teils von dem Aversum der Zollausschlüsse erhöhte Matrikularbeiträge zu leisten. Für das Zoll⸗ und Steuerwesen besteht bei dem Bundesrate ein besonderer Ausschuß. Die Zolltarifpolitik des Z., beziehungsweise des Deutschen Reichs, ist im Laufe der Zeit mehrfachem Wechsel unterworfen gewesen. Auf eine mehr als 30jährige Periode, in welcher das im ersten Vereinszolltarif vom J. 1833, der noch auf der Grundlage von Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhrzöllen aufgebaut war, verkörperte System einer wesentlich 184531 und schutzzöllnerischen Richtung (s. Finanzzölle und Schutzzollsystem) in wennschon im Laufe der Jahre mehrfach abgeschwächter Geltung stand, folgte mit dem Vereinszolltarif vom 1. Juli 1865 eine Ara der Freihandelspolitik (s. Freihandel), welche jedoch bereits durch das allerdings nur erst nach heißen parlamentarischen Kämpfen zu Stande gekommene Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 und den dazugehörigen Zolltarif, in denen die finanz⸗ und schutzöllnerischen überlieferungen des alten Z. wieder aufgenommen wurden, ihre Endschaft fand. Die Ausfuhrzölle, die bis 1861 mit geringen Ausnahmen unverändert geblieben waren, wurden am 1. März dieses Jahres auf eine erheblich geringere Anzahl von Gegenständen beschränkt und am 1. Juli 1865 aufgehoben bis auf den Ausgangszoll von Lumpen u. s. w. zur fel. Die Durchiube welcher erst am 1. Okt. 1873 el. Die Durchfuhrzölle wurden bereits am 1. März 1861 gänzlich beseitigt. Nur Eingangszölle werden noch im Zollgebiet des Deutschen Reichs erhoben. Welche Bedeutung die im Zollgebiet des Deutschen Reichs zur Erhebung kommenden Eingangszölle und Verbrauchssteuern als Einnahmequelle für das Reich haben, ist aus den nachfolgenden Zahlen ersichtlich, welche der amtlichen Statistik entnommen sind. Es betrugen nämlich im Etatjahre 1884,85 die Nettoeinnahmen aus: den Eingangszöllen 212 540000 Mark, den Steuern für Salz 39318500, Tabak 9874600, Branntwein 48257700, Bier 21339 700, Zucker und Sirup 37 990300 Mark, dem Wechselstempel 6 781000, dem Spielkartenstempel 1098 600, der Reichsstempelabgabe für Wertpapiere, Schlußnoten, Rechnungen und Lotterielose 13 767 500 Mark. In dem nämlichen Etatjahre beliefen sich die Uberweifungen aus dem Ertrage der Zölle, der Tabaksteuer und der Reichsstempelabgabe für Wertpapiere, Schlußnoten, Rechnungen und Lotterielose an die einzelnen Bundesstaaten auf 105 027 300 Mark (gegen 38243 100 Mare in 1880,81), die Aversen der außerhalb der Zollgrenze liegenden Bundesgebiete für Zölle, Tabak⸗, Rübenzucker⸗ und Salzsteuer auf 6132200, für Branntweinsteuer auf 1026.400, für Brausteuer auf 491 600 Mark. ölsdorf (auch Zöllsdorf oder Zeilsdorf genannt), eine sog. wüste Stätte unweit Kieritzsch bei Borna, im sacht Regierungsbezirk Leipzig, früher ein Dorf, in welchem Luther ein Gut besaß. Hier wurde 10. töte 1884 ein Lutherdenkmal, einfacher Granitblock mit dem Reliefporträt Luthers und Katharinens (von Donndorf), enthüllt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 941Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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