Zuckersteuer. Als entbehrliches, aber dennoch in bedeutender Menge konsumiertes Genußmittel ist der Zucker ohne Zweifel ein geeignetes Steuerobjekt, wenn er auch wegen seiner nühlichen physiol. Wirkung mehr Schonung verdient, als Tabak und alkoholische Getränke. Solange Europa nur Kolonialzucker verbrauchte, konnte die Besteuerung einfach durch Erhebung eines Einfuhrzolls erfolgen, und in dieser Form gewann sie seit dem 17. Jahrh. allmählich eine große finanzielle Bedeutung. Nachdem aber durch die Kontinentalsperre die Fabrikation des Rübenzuckers auf dem europ. Kontinent einen kräftigen Anstoß erhalten und in den nächstfolgenden Jahrzehnten dieser einheimische
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 953Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei