Tagebuch oder Journal heißt das Buch, in welches der Makler täglich die von ihm vermittelten Geschäfte einträgt, nachdem er sie vorher bereits in seinem sog. Handbuche notirt hat. Der vereidigte Handelsmakler oder Senjal ist verpflichtet, ein solches T. zu führen. über das Nähere s. Handelsgesetzbuch, Art. 71 —79. (Vgl. auch Journal.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 445Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei