Tontine heißt nach dem Italiener Lorenzo Tonti, welcher dieselbe erfunden hat, die 1633 in Frankreich eingeführte und in die Versicherungspraxis der meisten andern Länder übergegangene Gesellschaft zu gegenseitiger Beerbung. Früher bedienten sich Staatsregierungen wiederholt dieses Mittels zur Aufnahme barer Kapitalien auf längere Zeit, als ihnen der Kredit von Bankhäusern zur Verfügung gestellt zu werden pflegte; seit der Einführung der noch vortheilhaftern ewigen Rente, der auf die Absterbeordnung basierten unveränderlichen Leibrente und der Lotterieanleihe in: das Staatsschuldenwesen ist von einer staatlichen Ausnutzung der T. nicht mehr die Rede. Obgleich von zahlreichen Lebensversicherungsanstalten nebenher betrieben, bedürfen die T. doch einer Anwendung eigentlicher Versicherungsgrundsätze nur in den Fällen, daß entweder Zuschüsse zur Ausgleichung von Altersverschiedenheiten verlangt werden, oder daß die allmähliche Rückzahlung des Einschusses durch Leibrente ausgemacht ist, oder endlich daß eine Gegenversicherung auf den Fall des frühern Absterbens genommen wird; im übrigen beruht das Geschäft auf sicherer Anlage der Einschüsse, auf zweckmäßiger Bildung von Altersklassen, meistens sechs bis elf, und auf weitläufigen Anteilsberechnungen. Die in Deutschland vorzugsweise heimische Form der T. ist die Rentenanstalt (s. Rente) mit oder ohne Rückgewähr des Einschusses, wobei an Stelle des wirklich bei der Verwaltung verdienten Jahresüberschusses von veränderlicher Höhe gewöhnlich ein fester Zins unter dem landesüblichen Betrage auf das Gesamtkapital gelegt und (meistens nicht über die Höhe des Einschusses hinaus) nach dem Maß des Beerbungszustandes verteilt wird; dieser Umstand setzt in Anbetracht der Verwaltungskosten und etwaiger Kapitalverluste ein Garantiekapital voraus. In Frankreich besonders ist die Form der T. als Ueberlebungsgenossenschaft mit Kapitalgewährung üblich, während dieselbe in Deutschland minder beliebt ist. Hier werden die Renten der Jahresgesellschaft zum Einschußkapital geschlagen und an einem vorherbestimmten Termin das aufgesämmelte Kapital unter die dann Coenversations-Lexikon. 13. Aufl. XV. noch lebenden Genossen nach den Einschußraten verteilt; auch kann von dem gedachten Termin ab an Stelle der einmaligen und vollen Kapitalausschüttung der Rentenbezug treten, also eine aufgeschobene Rente mit gegenseitiger Beerbung. Derartige Genossenschaften führten den Namen von Kinderversorgungs-, Aussteuerkassen, Altersversorgungskassen mit gegenseitiger Beerbung, auch (ungenau) Sparkassen u. s. w.