FeedTraktat
Recht & StaatBrockhaus 1882

Traktat (traité) heißt ein zwischen verschiedenen Staaten abgeschlossener Vertrag. Unter Traktaten in der Mehrzahl werden aber gewöhnlich die dem wirklich geschlossenen Vertrage vorausgehenden Unterhandlungen, die gegenseitigen Anträge und Erklärungen verstanden, und in diesem Sinne gebraucht man auch unter Privatpersonen den Ausdruck T. Diese sind noch für keinen Teil verbindlich. Erst durch den völligen Abschluß, durch Unterzeichnung, in gewissen Fällen durch gerichtliche Bestätigung, in den Verträgen der Staaten untereinander durch Auswechselung der Ratifikation (s. d.) gehen die T. in den förmlichen Vertrag über.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 793Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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