FeedTrödelvertrag
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Trödelvertrag nennt man die übergabe einer Ware (beweglichen Sache) zum Zweck des Verkaufs, unter Veranschlagung des zu erzielenden Preises, nach preuß. und österr. Recht auch unter Festsetzung einer Erfüllungszeit. Der Vertrag ist mit der Einigung der Parteien fertig, während er nach röm. Recht Realkontrakt war. Der T. begründet für den übernehmenden, wenn nichts anderes ausgemacht wird, weder eine Verpflichtung zum Verkaufen, noch eine solche zur Rechnungslegung, jener kann also die Ware für sich behalten und den erzielten überschuß einstreichen, und ist nur gehalten, den vereinbarten Kaufpreis rechtzeitig abzuliefern.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 857Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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