Tribün und Tribunat. Tribunus hieß bei den Römern einer, der an der Spitze einer Tribus, d. h. eines Teils des Volks, steht. In der Königszeit kommt diese Bezeichnung nur in militärischem Sinne vor. Tribuni militum hießen die Führer der Legionen, also des Fußvolks; tribuni celerum die ältesten Anführer der Reiterei; der eine tribunus celerxum, der Befehlshaber der Reiterei, der zugleich der polit. Stellvertreter des Königs gewesen sein soll, beruht wohl nur auf Erdichtung. Die Tribunen wurden sämtlich vom König ernannt. Von der Republik an werden die tribuni celerum nur noch in priesterlicher Eigenschaft erwähnt, dagegen blieben tribuni militum im röm. Heerwesen bestehen. In jeder Legion waren es sechs, die abwechselnd je zwei Monate die Legion befehigten. Sie wurden anfangs auch in der Republik samtlich von den Konsuln ernannt; 362 v. Chr. aber zogen die Tributcomitien die Wahl von 6 unter den 24, die es nunmehr bei dem gewöhnlichen Stande von vier Legionen gab, an sich. Im J. 311 nahmen sie die Wahl von 16, im J. 207 die aller 24 an sich, wogegen die Konsuln auch ferner die f1 Tribunen derjenigen Legionen ernennen durften, e]die außer den vier noch ausgehoben wurden. Diese „letztern hießen tribuni rufuli, nach einem Rutilius 5Rufus, der das sie betreffende Gesetz eingebracht. ö In der Kaiserzeit ward die Stellung der Legionstribunen dahin geändert, daß sie nicht mehr selber die Legion kommandierten, sondern nur unter einem Legaten als dem Legionskommandanten. Außerdem hießen die Befehlshaber der in Rom stehenden, sowie einiger anderer Kohorten nun tribuni militum. In der ersten Kaiserzeit kommen unter Augustus noch vom Volke gewählte Tribunen vor (woneben die vom Kaiser ernannten tribuni militum Augusti heißen), später nicht mehr. In der Kaiserzeit konnte man zu diesem Amte auch von unten auf gelangen. Doch wurden die meisten Stellen jungen Männern aus dem Senatoren- und gitterstande gegeben. Ferner heißen tribuni oder tribuni aerarii die curatores tribuum, d. h. die Verwaltungsvorsteher der servianischen Tribus. (S. Tribus.) Diese, beziehungsweise die gewesenen Tribunen oder auch überhaupt diejenigen, welche den dazu wohl erforderlichen Census hatten, wurden durch eine lex Aurelia vom J. 70 v. Chr. als Vertreter des dritten Standes neben den Senatoren und Rittern auf die Geschworenenliste gesetzt, verloren aber bald wieder diese Stellung. Eine dritte Anwendung dieses Titels fand statt bei den Konsulartribunen oder den tribuni militum consulari potestate, die, in einer Zahl, welche zwischen drei, vier und sechs (der eigentlichen Normalzahl für dieselben) schwankt, vom J. 444 an bis zum Austrage des Ständekampfes öfters als Ersatz für die Konsuln eintraten und auch Plebejer sein konnten. Die Patricier wollten mit diesem Zugeständnis den Ansprüchen der Plebejer auf das Konsulat aus dem Wege gehen. Von höchster Bedeutung für die Verfassungsgeschichte der röm. Republik waren die tribuni plebis, die Volkstribunen. Die Einsetzung derselben stammte von der ersten Sezession der Plebs (f. d.) auf den heiligen Berg im J. 494, infolge deren dieselbe zunächst, wie es scheint, zwei, gleich darauf aber fünf Vertreter erhielt, mit dem Rechte, jeden einzelnen Plebejer im einzelnen Fall vor augenblicklicher Anwendung der konsularischen Gewalt über ihn durch Intercession zu schützen, und weiter mit dem Rechte, die Plebs zusammenzurufen und mit ihr über rein plebejische Angelegenheiten zu verhandeln. Die Tribunen selbst sollten immer Plebejer sein, der Plebs Tag und Nacht zur Verfügung stehen, persönlich, nicht schriftlich intercedieren. Ihre Person aber war unverletzlich (sacrosancti). Die ganze Institution wurde unter den Schutz einer lex sacrata gestellt, indem die Plebs insgesamt es beschwor, daß jeder, der dawider handelte, verfemt sein und als solcher behandelt werden sollte, während die Tribunen selbst unverantwortlich waren. Die Befugnisse der Tribunen sollten aber nur innerhalb der Stadt und der Bannmeile (1000 Schritt) gelten, und wurden sowohl von einzelnen Tribunen ausgeübt, als auch auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums sämtlicher Tribunen. Das Kollegium wurde 457 v. Chr. auf zehn Mitglieder erhöht, eine zweifelhafte Konzession, da zwar nun der einzelne Plebejer leichter Schutz finden konnte, aber die Einigkeit des Kollegiums leichter zu stören war. Diese Grundbestimmungen, weiche eine Schranke gegen den Mißbrauch der in patricischen Händen besindlichen konsularischen Gewalt sein sollten, wurden nun aber allmählich so erweitert, daß die Tribunen die Macht hatten, die Regierungsgewalt völlig lahm zu legen. Mittels des Intercessionsrechts konnte z. B., indem man es bei Aushebungen für jeden Plebejer eintreten ließ, der ganze Aufhebungsakt sistiert werden. Es konnte überhaupt immer durch Intercession gegen den exequierenden Beamten jedem Senats⸗ und Volksbeschlusse entgegengetreten werden. Auf diesem Wege erhielten die Tribunen das Recht, mit dem Senat zu verhandeln. Das Recht, mit dem Volk zu verhandeln, wuchs in seiner Bedeutung zugleich mit der Bedeutung der Tributcomitien (s. Tribus), des gesetzgebenden Organs der Tribunen, von dem sie auch wenigstens seit 471 gemäß der lex Publilia gewählt wurden. Außerdem konunten sie bei diesen Comitien höhere von ihnen zuerkannte Geldstrafen, wegen deren Berufung an das Volk eingelegt war, bei den Centuriatcomitien aber Kapitalstrafen gegen Magistrate und Privatleute beantragen wegen Schädigung der Plebs. Das Mittel aber, dies alles durchzusetzen, lag schließlich immer in ihrer Unverletzlichkeit, die ihnen ein rücksichtsloses Vorgehen erlaubte. Die Tribunen hatten von Haus aus weder Imperium, noch Auspicien, noch Amtsinsignien, wohl aber gewannen sie durch energische Anwendung der Negative eine sehr positive, den Magistraten entsprechende Gewalt. Der in der Blütezeit der Republik regierende Senat unternahm daher den Versuch, die Tribunen nicht bloß unschädlich zu machen, sondern zu einem Regierungsorgan umzugestalten, besonders gegenüber von Magistraten, die sich nicht vom Senat leiten lassen wollten. Das Tribunat, das vorzugsweise aus der plebejischen Aristokratie besetzt wurde, die sich seit den Licinischen Gesetzen mit den Patriciern in den Besitz der Regierung teilte, trat so wirklich allmählich in die Reihe der ordentlichen höhern Magistrate ein. (S. Rom und Römisches Reich.) Daß aber die Gefahr, die in der Stellung des Tribunats lag, auf diese Weise nur verdeckt, nicht beseitigt worden ist, zeigte sich, als mit den Gracchischen Unruhen die Harmonie im Staatsleben aufhörte und das Tribunat wieder seine ursprüngliche Stellung annahm und Organ nicht bloß der Demokratie, sondern der Revolution wurde. Von Sulla wurde 81 die tribunicische Gewalt eingeschränkt und die gewesenen Tribunen von der weitern Amterlaufbahn ausgeschlossen, aber 75 und 70 wurden diese Bestimmungen wieder aufgehoben. Das Kaisertum aber teilte nach dem außerordentlich klugen Gedanken des Augustus die reale Gewalt des Tribunats unter dem Titel tribunicia potestas dem Kaiser zu, wenn es auch die Tribunen „aber ohne wirtliche Macht fortbestehen ließ. Der Titel ward sogar im 4. Jahrh. noch verliehen. In der spätern Kaiserzeit gab es unter anderm auch einen tribunus voluptatum, der die Aufsicht über die öffentlichen Lustbarkeiten führte. Auch in der ersten franz. Republik wurde nach der Revolution vom 18. Brumaire durch die Verfassung Sieyes von 1799 ein Tribunat eingeführt. n der neuen Verfassung hatte der Erste Konsul J. Konsulat) das ausschließende Recht, die Gesetzentwürfe vorzuschlagen; die gesetzgebende Gewalt hingegen sollte ein Gesetzgebender Körper von 300 Conversations-Lexikon. 13. Aufl. XV und ein Tribunat von 100 Mitgliedern üben. Dem Tribunat war die Aufgabe zugeteilt, die Gesetzentwürfe der Regierung zu beraten, oder die Gründe für deren Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit aufzustellen; der Gesetzgebende Körper hingegen mußte über die im Tribunat verhandelten Entwürfe abstimmen, d. h. dieselben verwerfen oder annehmen, ohne sich darüber in Diskussion einzulassen. Jeder Tribun mußte wenigstens das Alter von 25 J. besitzen und erhielt einen jährlichen Gehalt von 15000 Frs. Die Mitglieder des Tribunats wählte der Senat (s. d.) aus der sog. Nationalliste, auf welcher diejenigen Kandidaten der Departementswahlen standen, die nur in dritter Reihe die Stimmenmehrheit erhalten hatten. Jährlich trat der fünfte Teil aus dem Tribunat und wurde durch neue Ernennungen ergänzt; die Austretenden konnten jedoch so lange wiedergewählt werden, als sie auf der Nationalliste standen. Außer dem Rechte, die Gesetzentwürfe zu diskutieren, hatte das Tribunat auch das Recht, der Regierung Vorstellungen und Wünsche vorzutragen. Dasselbe wagte sehr bald von diesem Rechte Gebrauch zu machen, und der Körper empfing hierdurch ein Leben und eine Bedeutsamkeit, welche der Machthaber fürchtete. Die besten Köpfe, Redner und Patrioten, wie Carnot und Benj. Constant, suchten ins Tribunat zu gelangen, das ihnen allein noch eine Art von polit. Wirksamkeit gestattete. Schon 1803 brachte es deshalb Bonaparte dahin, daß seinen Absichten günstige oder unbedeutende Männer ins Tribunat gewählt wurden. Das Tribunat war auch alshald so in Abhängigkeit geraten, daß es auf den Vorschlag des Tribunen Curée 4. Mai 1804 die Erhebung Bonapartes zum Kaiser beantragte. Nur der Tribun Carnot war der einzige, welcher sich dagegen erhob und das Protokoll der Sitzung nicht unterzeichnete. Nach der Errichtung des Kaiserthrons wurde das Tribunat durch ein Senatuskonsult vom 18. Mai 1804 umgewandelt. Der größere Teil der Tribunen mußte dem Gesetzgebenden Körper beitreten, die Generalverfsammlungen hörten auf, und es blieben nur drei Tribunensektionen für das Innere, die Gesetzgebung und die Finanzen, welche die Prüfung der Gesetzentwürfe unter den vom Kaiser ernannten Präsidenten und Quästoren vornahmen. Nur zwei Redner durften das Gutachten ihrer Tribunatsektion vor dem Gesetzgebenden Körper aussprechen. Endlich hob Napoleon I. durch Senatuskonsult vom 19. Aug. 1807 auch diese Schattengewalt auf und an die Stelle der Tribunatsektionen traten Kommissionen des Gesetzgebenden Körpers.