Lex, d. i. Gesetz, hieß bei den Römern anfangs nur ein von den Curiat⸗ und Centuriatkomitien ausgegangener Beschluß, der auch populiscitum genannt wurde; nach der Gleichstellung der Tributkomitien gab man aber auch einem von diesen ausgegangenen Beschlusse, plebiscitum, den Namen 1. Das Gesetz wurde in Vorschlag und vor die Komitien von einem Magistrat gebracht, nach dessen Geschlechtsnamen man es dann auch benannte, z. B. Lex Licinia, Cornelia u. s. w. Den Komitien gingen die Bekanntmachung des Gesetzentwurfs (promulgatio) und Konzionen zuvor, in denen für und wider gesprochen wurde; bei den Komitien forderte der Magistrat das Volk zur Entscheidung durch Annahme oder Verwerfung auf. Der Teil des Gesetzes, der die Bestimmung gegen Verletzung desselben enthält, hieß sanctio legis, und ein Gesetz mit dieser Sanktion Lex perfecta, ohne dieselbe Lex imperfecta. In der Kaiserzeit haben Senatskonsulte und die Konstitutionen der Kaiser gleiche Kraft mit den leges, doch bedienten sich Augustus und dessen nächste Nachfolger noch manchmal der Komitien. In der zweiten Hälfte des 1. Jahrh. wurde indes deren Mitwirkung seltener, und nach Nerva kommt kein Beispiel einer L. mehr vor. — L. bedeutet ferner, besonders im kanonischen Recht, das Alte Testament; das röm. Recht, besonders in der Pluralform, ein legibusy; ferner jede Vertragsbestimmung, wie auch Rechtsaufzeichnung. (S. Germanische Volksrechte.)