Eques (lat., Mehrzahl Equlites), d. h. Reiter, Ritter. Im röm. Staatsleben bildeten die Equites oder Ritter ursprünglich die aus den wohlhabendsten Bürgern patricischen Standes zusammengesetzte, zu Roß dienende und am höchsten stehende asse es röm. Heers. Die iomuls des Instituts wird von der Sage auf Romulus zurückgeführt; die 30 Kurien der drei Tribus hatten danach schon unter ihm 300 Ritter zu stellen, die in drei Centurien eingeteilt wurden. Je 30 Ritter bildeten eine Turma, und je 10 hatten einen Decurio, jede Turma also drei, als Anführer, wovon der der ersten 10 die ganze Turma befehligte. Der Oberanführer des ganzen Reiterkorps soll ein Tribunus celerum gewesen sein. (Nach Mommsen jedoch befehligten vielmehr drei Tribuni celerum.) Tarquinius Priscus soll die Reiterei verdoppelt haben; sicher gab es eine Zeit lang sechs Centurien, nach Mommsen unter sechs Tribunen. Durch die Verfassungsreform des Servius Tullius wurden die Equites ein Korps von 18 Centurien, 1800 Rittern, die nun nicht nur aus patricischen, sondern auch aus plebejischen Familien genommen wurden. In der Republik wurden die Ritter zuerst von den Konsuln, ——— von den Censoren ausgehoben. Es geschah dies beim Lustrum (s. d.), wo die Ausgedienten entlassen, neue Ritter eingestellt wurden und gleichzeitig eine Musterung der übrigen stattsand, die, wenn Fehler vorgekommen waren, gerügt oder auch aus dem Ritterstand ausgestoßen wurden. Die in die Centurien aufgenommenen erhielten vom Staate Geld zur Anschaffung eines Kriegsrosses (das aes equestre) und cbenso auch für den nötigen Unterhalt des 5 (das aes hordearium), sonst aber keine Löhnung, bis diese in dreimal größerm Betrag, als die des Fußvolks war, an die Stelle des letztern trat. Der Dienst bei der Reiterei war weitaus der angesehenste; noch wichtiger war die bevorrechtete Stellung der 18 Reitercenturien in den Centurial-Comitien (s. Comitien), in welchen sie bis zu der im 3. Jahrh. v. Chr. unternommenen Reform das in Rom hochbedeutsame Recht, zuerst abzustimmen, besaßen. ben diesen alten Rittercenturien entstand, wie es heißt seit 403 v. Chr., eine neue Art Equites, indem sich bei der Belagerung von Vejj, wo großer Mangel an Reitern war, viele junge Leute, welche den Rittercensus hatten, als freiwillige Ritter meldeten und mit eigenen Rossen zu dienen sich bereit erklärten. Diese neuen Equites erhielten einen regelmäßigen Sold und standen in Ansehen und Bedeutung weit hinter der alten Ritterschaft zurück. Mit letztern ging in der spätern Zeit der Republik eine große Veränderung vor, welche durch die wwrden O der Vermögensverhältnisse veranlaßt wurde. Ob schon durch die Centurienverfassung für die Ritter ein eigener Census, der höher war als der für die erste Klasse der andern Centurien, festgesetzt war, ist ungewiß. Gewiß aber hat ein solcher in späterer Zeit bestanden, der in der letzten Zeit der Republik und in der Kaiserzeit sich auf 400000 Sesterzien (gegen 90000 Mark Tabeaxei Geldes) belief. Bei der steigenden Wohl-Hatgen, 6 wuchs die Zahl derer, welche den Census hatten, ohne in die 18 Rittercenturien eintreten zu können, wenn auch manche Überzählige in diese mögen aufgenommen worden sein. Eine Vermehrung der Centurien ward aber gleichwohl nicht beschlossen, schon weil den Ansprüchen, welche die Kriege der Römer an die Reiterei machten, längst nicht mehr durch die Ritter, wenn deren Zahl auch erhöht worden wäre, genügt werden konnte. Militärisch war die Reiterei von Bundesgenossen, wie Masinissa, oder solche, die in den 5. weit u ausgehoben war, nicht mehr entbehrlich, weil man nur so über hinreichende Massen und über Reiterei für verschiedene Zwecke verfügen konnte. Schließlich hörte in der letzten Zeit der Republik die militärische Verwendung der Rittercenturien als solcher anz auf, und die Angehörigen des Ritterstandes eisteten militärische Dienste in der Eigenschaft von Offiziersaspiranten und Ofsizieren, ein Dienst, welcher als Equestris militia im Unterschied von dem des gemeinen Soldaten (der milites caligati), welcher es der Regel nach nicht weiter als bis zum Centurio brachte, bezeichnet wurde. Während aber so die Rittercenturien nicht vermehrt wurden und ihre ursprüngliche Bedeutung mehr und mehr verloren, erwuchs namenklich aus der 9 * der großen Kapitalisten, von welchen viele durch nternehmungen, welche den Senatoren durch Sitte oder Gesetz untersagt waren, durch Handelsgeschäfte und namentlich auch (als publicani, d. h. Staatspächter) durch Pachtungen von Staatseinnahmen im weiten Gebiete des röm. Reichs, sowie durch Übernahme von Lieferungen rasch er Vermögen vervielfachten, ein eigener zahlreicher und durch seine Wohlhabenheit bedeutsamer Stand von solchen, welche den census equester und die übrigen erforderlichen Eigenschaften hatten * namentlich Abstammung von Freien ehörte), ohne doch in den Rittercenturien Platz zu sinden. Aber sie wurden ebenfalls als Ritter beeichnet und bildeten zwischen dem Senat, dessen Mikglieder seit 129 nicht wie bisher ihre Plätze in den Rittercenturien behalten durften, sondern mit dem Eintritt in den Senat aus denselben austreten mußten, und dem Volke einen Mittelstand, der auch gesetzlich als solcher anerkannt war, seit durch ein von C. Gracchus eingebrachtes Gesetz beschlossen worden war, daß die Geschworenen nicht mehr aus den Senatoren, sondern aus den Rittern genommen werden mußten. Dieses Recht behielten die Ritter, wenn auch nicht ohne Kämpfe, Unterbrechung und Beschränkungen zu Gunsten einer unter den Rittern stehenden Klasse und des Senats. Auch in der Kaiserzeit blieb es dabei; die Ritter erhielten durch Augustus sogar die Plätze welche den Senatoren eingeräumt waren, zurück. Im übrigen verlor auch der Ritterstand in der Kaiserzeit doch weit mehr an politischen Rechten, als er gewann. Abgesehen von dem Verschwinden der politischen Bedentung der Comitien verloren die Geschworenengerichte selbst nunmehr die wichtigsten Fälle an die Gerichtsbarkeit des Senats und die des Kaisers und wurden im 3. Jahrh. ganz aufgehoben. Dazu kam, daß infolge der kaiserl. Verwaltungsreform die Thätigkeit der Ritter als Pächter von Staatseinnahmen und übernehmer von Lieferungen immer mehr beschränkt und immer weniger ergiebig wurde. Eine neue Bedeutung dagegen erlangten sie dadurch, daß die meisten Offizierstellen und ebenso die der meisten kaiserl. Verwaltungsbeamten, namentlich sämtliche Prokuratoren- und die meisten Präfektenstellen, von den Kaisern ausschließlich mit Männern aus dem Ritterstande besetzt wurden. Diese standen allerdings dem Range nach wenigstens zum größten Teil weit unter den hohen senatorischen Ehrenämtern. Es kam deshalb oft vor, daß ritterlichen Beamten die Ehren und Auszeichnungen senatorischer Magistrate verliehen, oder auch, daß sie unter Verleihung aller Rechte gewesener Magistrate in den Senat erhoben wurden. Aber der wirklichen Bedeutung nach kamen jene ritterlichen Civil- und Militärämter zum Teil den senatorischen nicht bloß gleich, sondern überragten dieselben sogar, was namentlich auch von dem höchsten ritterlichen Amt, dem des praefectus praetorio, gegenüber dem höchsten aus republikanischer Zeit fortbestehenden Magistrat, dem Konsulat, gilt. Auch die militia equestris, der Dienst der Ritter als Offiziere in der Armee vor Eintritt in die ihnen zustehenden Civilämter und höhern Militärstellen, und ebenso die Korperation der mit Staatspferden versehenen Ritter, die Kequites Romani equo publicos, bestand fort. Dieselben erhielten sogar neuen Aufschwung, da das von August reorganisierte und stark vermehrte Korps zwar nicht wieder wie einst zu Felde zog, aber nicht bloß von den Kaisern, wenigstens im 1. Jahrh. der Kaiserzeit, bei der Parade, die schon zuzeiten der Republik alljährlich stattgefunden hatte, gemustert und durch neue Mitglieder ergänzt wurde, sondern auch bei andern feierlichen Gelegenheiten unter seinen seviri als Paradetruppe aufzog. An der Spitze dieses Ritterkorps, dessen Mitglieder ebensowohl aus den Reihen der Jugend des Senatorenstandes als aus denen des Ritterstandes genommen wurden, standen die Söhne der Kaiser selbst als principes juventutis, wozu sie, wie das zuerst bei den Tochter-und Adoptivsöhnen Augusts, Gajus und Lucius Cäsar, geschehen war, von der Ritterschaft ernannt wurden. Als äußere Ehrenzeichen hatten sämtliche Mitglieder des Ritterstandes das Recht, schmale Purpursäume (im Unterschied von den breiten der Senatoren) an der Tunika (s. Clavus) und gleich den Senatoren goldene Fingerringe zu tragen, welch letztere Auszeichnung sich im Verlaufe der Kaiserzeit freilich auch andere freie Bürger und selbst Freigelassene anmaßten. Auch hatten sie im Theater einen besondern bevorzugten Platz. In der spätern Kaiserzeit wurden sie mit den Mitgliedern des Senatorenstandes, mit denen sie auch noch einige besondere Vorrechte gemeinsam hatten, unter dem Namen der honestiores zusammengefaßt. Vgl. die Schriften über die röm. Ritter von Madvig (Kopenh. 1830), Zumpt und Marquardt (Berl. 1840), Niemeyer (Greifsw. 1851), Gomont (Par. 1854), Belot (2 Bde., Par. 1866 — 73) und Hirschfeld, Untersuchungen auf dem Gebiete der röm. Verwaltungsgeschichter (Bd. 1, Berl. 1877). Eauilibrist, s. unter Seiltänzer. eund Bekleidungsstücke eines Offiziers in sich, bei dem berittenen Offizier einschließlich der Zäumung, „Sattelung und Packung der bestich Bei der Kriegsmarine bezeichnet man mit E. die gesamte, zur Bedienung des Schiffs notwendige Besatzung; das Wort entspricht daher hier der Musterrolle der Kauffahrteischiffe.