Ulpianus (Domitius), einer der berühmtesten röm. Rechtsgelehrten, aus Tyrus in Phönizien stammend, begann seine öffentliche Thätigkeit zu Rom unter Septimius Severus, ward dann von Papinian zum Assessor in sein Konsilium aufgenommen und vielleicht schon unter Caracalla und Heliogabal, sicher aber unter Alexander Severus Praefectus Praetorio. Er fand um 228 n. Chr. bei einem Aufstande der Prätorianer seinen Tod. Seine zahlreichen Schriften, darunter die nur noch in Bruchstücken vorhandenen Hauptwerke 4Ad edictumo in 83 und Ad Sabinumo in 51 Büchern, sind für uns darum so wichtig, weil ein volles Dritteil der Pandekten aus ihnen genommen ist. Manchen Wert hat auch die kleine Schrift &Tituli ex corpore Ulpianis aus dessen Liber singularis regularumo entnommen, gewöhnlich Ulpians Fragrich (Herzog von Württemberg) 9 mente genannt. Ein Fragment seiner Institutionen gab zuerst Endlicher (Wien 1835) heraus. Ob das „Fragmentum de jure fiscis von Ulpian herrührt, ist zweifelhaft. Den sog. KU. de edendos (geschrieben um 1200) gab Hänel am besten heraus, Incerti auctoris ordo judiciorume (Lpz. 1838).