FeedKollision
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kollision (lat.) bezeichnet das Gegeneinanderwirken verschiedener Kräfte, dann auch den Widerstreit von Ansprüchen, denen nicht gleichmäßig Genüge geschehen kann. In diesem Sinne spricht man in der philos. Ethik von Kollision der Pflichten und Rechte. Die Wissenschaft der schwer zu entscheidenden Fälle von Pflichtkollisionen heißt Kasuistik (s. d.). In der Rechtswissenschaft bedeutet Kollision das Aufeinandertreffen widersprechender Rechte, z. B. zweier privater Verbietungsrechte oder Privilegien derselben Art, wo dann eins das andere aufhebt, ingleichen den gegenseitigen Widerspruch mehrerer Gesetze oder mehrerer Entscheidungen desselben Gesetzes. In letzterm Falle ist es Sache der Gesetzauslegung, die Antinomies zu beseitigen. Dagegen wäre unter zwei kollidierenden Gesetzen aus verschiedener Zeit in der Regel dem jüngern der Vorzug zu geben (lex posterior derogat priori). Innerhalb konzentrischer Rechtskreise erstreckt die für den engsten Kreis erlassene Norm ihre Wirkung zwar nicht über denselben hinaus, wird aber auch durch ein entgegenstehendes, für den weitern Kreis bestimmtes Gesetz nicht aufgehoben. Bei einem Konflikt zwischen Orts⸗ und Provinzialstatuten mit den allgemeinen Landesrechten gehen also jene an ihrem Orte vor (Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemeines Recht). Dagegen eht jetzt im Deutschen Reiche gemäß der auf betimmten Gebieten die Kompetenz der einzelnen Staaten beschränkenden Kompetenz der Reichsgesetzgebung das Reichsrecht dem Landesrechte vor. Wie es in dem Falle zu halten sei, wo inländisches Recht mit Gesetzen des Auslandes kollidiert, darüber sind die Ansichten noch mehrfach geteilt. Die Ducde kommt dann zur Entscheidung, wenn im Ausande unter einer abweichenden Gesetzgebung be-Lenn Rechtsverhältnisse im Inlande Anerennung verlangen, z. B. wenn eine nach ihrem eimatsrechte minderjährige, nach den Gesetzen des nlandes großjährige Person die Privilegien der inderjährigen in Anspruch nimmt, oder dafern der Sproß einer im Auslande gültig geschlossenen, im Inlande aber nichtigen Ehe das hiesige Vermögen seines verstorbenen Parens als gesetzlicher Erbe an sich ziehen will. Aus dem röm. Recht läßt sich hierfür keine Entscheidung entnehmen, da der antike Staat nur sich selbst und allenfalls die durch Bündnis abhängigen Gemeinden als Rechtsanstalten gelten ließ, das eigentliche Ausland aber als Gebiet des Naturzustandes betrachtete, wo keinerlei Recht entstehen könnte. Erst der moderne Staat hat die Pflege der internationalen Beziehungen als verfassungsmäßige Aufgabe anerkannt, hiermit aber sich verpflichtet, die im Auslande entstandenen rechtlichen Thatsachen als solche anzuerkennen und ihnen, ohne zu untersuchen, ob sie nach dem einheimischen Gesetze möglich gewesen wären, die Wirkungen einzuräumen, welche das inländische Recht solchen Thatsachen zuerkennt. Im allgemeinen ist eine Person dem Recht des Staates oder Ortes unterworfen, welchem sie infolge ihres Domizils angehört, d. h. den sie (die rechtliche Weihiarele dazu vorausgesetzt) zum Aufenthalte und Mittelpunkte ihres bürgerlichen Lebens und ihrer Geschäfte frei ewählt hat. Handelt es sich um einen aus dem Inlande von einem Inländer ins Ausland verlegten Wohnsitz (Domizil), so erklären einzelne Gesetzgebungen dieses Domizil nur dann für maßgebend, wenn es mit Staatsangehörigkeit verbunden oder mit staatlicher Genehmigung begründet ist (so Frankreich, während im Deutschen Reiche das Recht des Wohnsitzes vom Staatsbürgerrecht unabhängig ist). Rücksichtlich der Rechtsfähigkeit kommen die Grundsätze desjenigen Ortes zur Anwendung, dem das betreffende Rechtsverhältnis selbst unterworfen ist. Anders hinsichtlich der Handlungsfähigkeit, welche nach dem Domizil beurteilt wird; doch wollen hier neuere Gesetze die Handlungsfähigkeit eines im Inlande Verpflichtungen eingehenden Ausländers nach inländischen Gesetzen beurteilt wissen (z. B. Allgemeine Deutsche Wechselordnung, Art. 84). Nach allgemeinem Gewohnheitsrecht ist ein Rechtsgeschäft in Rücksicht auf seine Form gültig, wenn auch nur die Gesetze des Ortes der Errichtung beobachtet sind (locus regit actum), ausgenommen es handle sich um Immobilien, wo die lex rei sitae vielfach unbedingt zu beobachten ist. Diese lex rei sitae ist entscheidend für das ganze Gebiet des Sachenrechts; doch werden manchmal Mobilien nach dem Recht des Domizils des Eigentümers beurteilt. Bei Obligationen können in Betracht kommen: 1) Recht des entscheidenden Gerichts lex fori, 2) Recht des Ortes, wo die Obligation entstand, 3) Recht des Erfüllungsortes, 4) Recht des Domizils der betreffenden Personen. Für Familienverhältnisse kommt meist die lex domicilii der betreffenden Personen in Betracht und gelten die ehelichen Güterverhältnisse meist durch das Recht des ersten Domizils für die Dauer der Ehe geregelt, wenn nicht das Recht des neuen Domizils für den Fall nicht vertragsmäßiger Festsetzung und öffentlicher Bekanntmachung unbedingt verpflichten will. Ebenso richtet sich nach dem Rechte des Domizils der Eltern das Verhältnis der Eltern und Kinder, die väterliche Gewalt und Vormundschaft; nach dem Rechte des Domizils der Mutter zur Zeit der Geburt der Alimentenanspruch des unehelichen Kindes, nach dem Rechte des (letzten) Domizils des Verstorbenen das Erbrecht, wie auch die Testierfähigkeit. Zum Teil ausführliche Bestimmungen enthalten die Gesetze, resp. internationalen Verträge über die streitigen Fragen des Gerichtsstandes, der Wirkung ausländischer Erkenntnisse in Civil- wie Strafsachen, der Auslieferungsfrist, der Patent⸗ und Nachdrucksgesetzgebung. Im Strafrechte ist anerkannt, daß wegen Verbrechen, welche im Auslande gegen den inländischen Staat (oder auch gegen die Staatsangehörigen) verübt wurden, bei Betretung des Urhebers im Inlande das inländische Gesetz zur Anwendung gelangt, z. B. nach Deutschem Reichsstrafrecht. Litteratur. Sämtliche hier berührte Punkte gehören in das Gebiet des immer wichtiger werdenden internationalen Civil⸗ und Strafrechts, nißt, sind unter EC aufzusuchen. welche Materie besonders förderten: in Deutschland Savigny, Wächter, von Bar (Das internationale Privat⸗ und Strafrechto, Hannov. 1862); in Frankreich Foelix (Traité du droit international privés, 4. Aufl. von Demangeat, Par. 1866); in Italien Fiore (Nouveau droit internationabo, übersetzt von Pradier-Fodéré, 2. Aufl., Par. 1885; Droit international privér, übersetzt von Pradier-Fodéré, Par. 1875); in England Phillimore (4Commentaries upon international law 1854—615, 3. Aufl. 1879 ig.); in Amerika Story („Commentaries on the conflict of lawsv, 8. Aufl., Bost. 1881), Wheaton (Commentaire sur les éléments du droit internationabo, von W. Beach Lawrence, Bd. 3, Lpz. 1873), Wharton (4On the contlict of lawsv, 2. Aufl., Philad. 1881) und Calvo (Le droit international théorique et pratiquev, 3. Aufl.,4 Bde., Par. 1880—81).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 414Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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