FeedVagabund oder Vagant
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Vagabund oder Vagant (lat., Beheichr ein Umherstreifender) ist der Ausdruck zur Bezeichnung von solchen, welche ohne festen Wohnsitz und bestimmtes Gewerbe von einem Orte zum andern ziehen, d. h. soviel als Landstreicher. Obgleich in den Rechten selbst das Vagabundieren keine Ehrenschmälerung herbeiführt, so ist doch mit einer dergleichen Lebensweise und dem in der Regel sich daran knüpfenden unsoliden oder verächtlichen Erwerb eine gewisse Verdächtigkeit verknüpft, welche im Interesse der Rechtssicherheit zu polizeilichen Maßregeln, insbesondere dahin führt, daß nach Befinden solchen Personen ein gewisser Aufenthalt angewiesen, ihnen wohl auch nach Umständen und, namentlich wenn es Arbeitsscheue und schon bestrafte Verbrecher sind, ein zeitweiliger Arbeitszwang auferlegt wird. Die Ermittelung der Verbindlichkeit einer Stadt oder eines Staats zur Aufnahme von Vaganten war häufig schwierig und mit vielen Weitläufigkeiten verknüpft. Wegen der Übernahme solcher Personen hatten mehrere deutsche Staaten Konventionen abgeschlossen, welche indes durch die neuere deutsche Gesetzgebung über den Unterstützungswohnsitz (ausgenommen dem Staate Bayern gegenüber) hinfällig geworden sind. Seit Einführung des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs ist die Bezeichnung 4Landstreicher wieder üblich geworden, und es bedroht das erwähnte Gesetz in 361, 3 denjenigen, welcher als Landstreicher umerzieht, mit Haft bis zu 6 Wochen. Ein auf Grund dieser Bestimmung Verurteilter kann auch zu Arbeiten, die seinen Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, angehalten, oder der Landespolizeibehörde überwiesen werden; letztere erhält dadurch die Befugnis, die verurteilte Person entweder bis zu 2 Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 97Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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