FeedVerbannung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Verbannung und Landesverweisung sind naheverwandte Strafen. Nach Karls V. Peinlicher Gerichtsordnung von 1532 (s. Carolina), wo die letztere Strafe sehr häufig vorkommt, besteht dieselbe darin, daß der Verurteilte das Land oder auch bloß den Gerichtsbezirk oder die Stadt, wo er ein Verbrechen begangen, auch wenn er daselbst seinen ordentlichen Wohnsitz hat, räumen und einen Eid (Urphede) ablegen muß, gar nicht (ewige Landesverweisung) oder nicht vor Ablauf der bestimmten Frist zurückzukehren. Die ewige Landesverweisung war meist mit Staupenschlag und Begleitung durch den Henker bis an die Grenze verbunden. Über die V. im Altertum s. Exil. Mit den neuen völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Prinzipien ist die Landesverweisung, von Staatsangehörigen gänzlich unvereinbar. Der Staatsangehörige, der sich gegen die Gesetze vergeht, kann nach Maßgabe derselben bestraft, aber niemals aus dem Staatsgebiete verwiesen werden, weder aus polizeilichen, noch strafrechtlichen Gründen. Im Deutschen Reich ist dies durch das Gesetz uber die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867, §. 1, anerkannt; das Reichsstrafgesetzbuch kennt dem entsprechend die Strafe der Landesverweisung gegen Reichsangehörige nicht, wohl aber gegen Ausländer. C. 39, 2, §. 284, §. 362.) Das Reichsgesetz, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Juli 1872, und das Gesetz gegen die gemeinfährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Okt. 1878 gestatten gegen Inländer die Internierung, gegen Ausländer die Ausweisung. Das Reichsgesetz, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, vom 4. Mai 1874 gestattet die Landesverweisung renitenter Geistlicher erst dann, wenn sie vorher durch Verfugung der Centratbehörde des Heimatsstaats ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt sind. Auf demselben Prinzip beruht der Grundsatz, daß kein Deutscher einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung ausgeliefert werden darf. (Reichsstrafgesetzbuch, §. 9.) Diese Regel ist auch in sämtlichen Auslieferungsverträgen des Deutschen Reichs mit auswärtigen Staaten ausnahmslos anerkannt. Dagegen ist die Landesausweisung von Fremden zulässig. Das ist der wesentliche Unterschied zwischen der rechtlichen Stellung des Staatsangehörigen und derjenigen des Fremden, daß der letztere im Staat geduldet wird, während der erstere berechtigt ist, im Staate zu leben. Zwar ist die Duldung von Fremden, welche friedlich und den Gesetzen gemäß sich halten, eine völkerrechtliche, aus dem freundlichen Wechselverkehr der Nationen hervorgehende Pflicht; aber es ist unbezweifelt, daß jeder Staat ganz unabhängig und frei prüfen kann, ob er den fernern Aufenthalt eines Ausländers in seinem Gebiet als mit seinem Interesse verträglich erachtet, und daß er, falls er dies verneint, jeden Ausländer aus seinem Gebiet verweisen kann. Auch eine Massenausweisung von Angehörigen eines fremden Staats aus polit. Gründen, d. h. ohne Rücksicht auf das gesetzmäßige Verhalten der einzelnen, ist rechtlich nicht unzulässig, in friedlichen Zeiten aber ganz ungewöhnlich und geeignet, nicht nur Repressalien des auswärtigen Staats, sondern auch schwere Schädigungen der innern Erwerbs⸗ und Kreditverhältnisse hervorzurufen. Sehr bekannte Beispiele aus neuester Zeit sind die Austreibung der Deutschen aus Frankreich beim Beginn des Kriegs von 1870 und die Landesverweisung der aus Rußland Eingewanderten aus den östl. Provinzen Preußens seit 1884. — Von der Landesverweisung zu unterscheiden ist die Verbannung in entlegene Teile des eigenen Staatsgebietes, z. B. in Rußland nach Sibirien, in Frankreich nach Neucaledonien u. s. w. Dies ist eine an sich zulässige und in manchen Staaten übliche Strafart. (S. Strafkolonien.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 165Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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