Indigenat (vom lat. indigéna, eingeboren) wird sowohl in dem Sinne von Staatsangehörigkeit als in dem von Ortsangehörigkeit verwendet; gegenwärtig aber hat sich der Sprachgebrauch ziemlich festgesetzt, mit J. die Staatsangehörigkeit zu bezeichnen, während die Ortsangehörigkeit Heimatrecht, Gemeinderecht u. dgl. genannt wird. Nach der Reichsverfassung, Art. 3, besteht für ganz Deutschland ein gemeinsames J. mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu behandeln ist. Hierdurch wurden alle in den einzelnen Staaten bestehenden Rechtsregeln, wonach Fremde ungünstiger als die eigenen Staatsangehörigen zu behandeln sind, in Ansehung der Angehörigen der übrigen Bundesstaaten aufgehoben und den Einzelstaaten untersagt, rechtliche Ungleichheiten zwischen den eigenen Angehörigen und den Angehörigen der ubrigen deutschen Staaten einzuführen. Nachdem durch die Reichsgesetzgebung materiell die Voraussetzungen und Bedingungen der Niederlassung, des Gewerbebetriebs, des Rechtsschutzes und der Rechts— verfolgung für alle Deutsche und für das ganze Reichsgebiet einheitlich und gleichmäßig geregelt worden sind, hat der Art. 3 der Reichsverfassung einen großen Teil seiner praktischen Bedeutung eingebüßt. Die Regeln über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit sind für das Deutsche Reich und seine Gliedstaaten einheitlich festgestellt durch das Gesetz vom 1. Juli 1870, welches sich ganz eng an das preusische Gesetz vom 31. Dez. 1842 anschließt. Es beruht auf dem Grundsatz, daß das Reichsindigenat ohne weiteres durch die Angehörigkeit zu einem deutschen Bundesstaat erworben wird und ipso jure erlischt, wenn man aufhört einem deutschen Staate anzugehören. Erwerbsgründe des J. sind Geburt, Legitimation, Verheiratung mit einem Deutschen und Verleihung (Naturalisation); der Verlust tritt durch die entsprechenden entgegengesetzten Thatsachen ein und außerdem durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande und durch Entziehung zur Strafe, wenn Deutsche, die sich im Auslande aufhalten, im Falle eines Kriegs einer vom Kaiser erlassenen Aufforderung zur Rückkehr nicht Folge leisten, und in einigen andern Fällen. Die rechtliche Wirkung des J. besteht in der Befugnis zur Ausübung der polit. Rechte, insbesondere des Wahlrechts.