Anrüchigkeit bezeichnet im deutschen Recht einen Zustand der Ehrenminderung, welcher zwar nicht die vollen Wirkungen der Infamie (f. d.) nach sich zieht, aber doch die damit Behafteten von höhern Amtern, Zünften und geistlichen Korporationen ausschließt und Lehnsunfähigkeit begründet. Anrüchig waren alle unehelich Geborenen sowie die Henker und Schinder (Abdecker, Kafiller) samt ihren Kindern, weil deren Gewerbe das Hantieren mit gefallenem Vieh und Missethätern mit sich bringt, nicht aber der eigentliche Scharfrichter, wenn er bloß solche Hinrichtungen vornimmt, bei denen er die Verurteilten nicht unmittelbar berührt. Wegen des Gewerbes wurden auch als unehrlich angesehen: Weber, Bader, Zöllner, Müller, Schäfer, Trompeter 9. 5 schon die Reichspolizeiordnung von 1577 aufhob), ingleichen wegen ihrer Lebensweise und Heimatlosigkeit: Zigeuner, Bärenführer, Marktschreier, Spielleute, Gaukler, Seiltänzer und alles sonstige fahrende Volk. Die neuere Zeit hat diese Vorurteile meistens überwunden. Unehelich Geborene konnten schon vordem durch . Reskript auf eigenes Ansuchen für ehelich erklärt werden, um dadurch lediglich die A. zu tilgen (legitimatio minus plena). Gegenwärtig bedarf es dessen nicht in denjenigen Staaten, welche, wie Preußen, Osterreich, der nel Baden, Hannover u. s. w., den Makel der Unehelichkeit in ausdrücklichen Gesetzen beseitigt haben. Den Kindern der Abdecker spricht der Reichsschluß von 1772 ohne weiteres die Fähigkeit zum Eintritt in Innungen und Zünfte zu, dafern sie die verwerfliche Arbeit ihrer Väter nicht getrieben haben, und neuere Landesgesetzgebungen befreien auch die Abdecker selbst von der A. Durch die 5er Huraeriicen Vorschriften über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (S8. 32—36) ist die A. nicht berührt worden.